Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Hillscheid über die Änderung der Benutzungsordnung für die Mehrzwecknutzung der Oberwaldhalle in der Ortsgemeinde Hillscheid vom 06.03.2020


Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Hillscheid über die Änderung der Benutzungsordnung für die Mehrzwecknutzung der Oberwaldhalle in der Ortsgemeinde Hillscheid vom 06.03.2020

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat auf Grund des § 24 GemO folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Der Ortsgemeinderat beschließt folgende Änderung der Benutzungsordnung für die Mehrzwecknutzung der Oberwaldhalle in der Ortsgemeinde Hillscheid

Artikel 1

Änderung der Benutzungsordnung

In Ziffer 6 werden die Sätze 3 und 6 ersatzlos gestrichen; die Ziffer 6 erhält somit folgende Fassung:

Der Veranstalter hat sich zu verpflichten, die überlassenen Räume (Halle, Nebenraum, Toiletten) sauber und in ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und dem Hausmeister zu übergeben. Einrichtungsgegenstände, Bühne, Stühle und Tische sind vor der Veranstaltung aufzustellen und nach der vertraglich vereinbarten Zeit abzuräumen und ebenfalls in sauberen und ordnungsgemäßen Zustand dem Hausmeister zu übergeben. Durch den Hausmeister bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde wird ein Übergabetermin vereinbart, an diesem Termin soll bei einer Folgeveranstaltung beide teilnehmen. Nach der Veranstaltung ist der Boden in sauberem Zustand (besenrein) zu übergeben. Eine Feuchtreinigung darf nicht erfolgen. Kommt der Veranstalter seiner Räumungs- und Reinigungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, lässt die Ortsgemeinde diese Arbeiten auf seine Kosten durchführen. Zur Sicherung der Räumungs- und Reinigungspflicht kann von dem Veranstalter eine Kaution in Höhe von 150,00 € abverlangt.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

56204 Hillscheid, den 06.03.2020

Dr. Andreas Rath

Ortsbürgermeister

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der z.Zt. gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wird.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.