Allgemeine Informationen zum Asylverfahren
Leistungsbeschreibung
1. Wer ist ein Asylbewerber?
Asylbewerber sind Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um Asyl, das heißt um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung, ersuchen. Während Asylbewerber Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren sind, werden anerkannte Asylbewerber als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge bezeichnet.
Antragstellung
Wer Asyl beantragen will, wendet sich an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Dort werden die Personendaten erfasst. Der Bewerber erhält eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung.
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann er dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle muss der Antragsteller persönlich erscheinen.
Personaldaten und Fingerabdrücke
In der Außenstelle werden zunächst die Personaldaten aufgenommen. Sie werden verglichen mit Asylbewerbern, die bereits beim Bundesamt erfasst sind, sowie mit dem Ausländerzentralregister. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt.
Vom Antragsteller werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Hiervon ausgenommen sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anschließend wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Zudem werden sie mit Hilfe eines Systems abgeglichen, das Fingerabdrücke europaweit erfasst. Damit soll überprüft werden, ob der Bewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat.
Aufenthaltsrecht während des laufenden Verfahrens
Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich die Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet, die den Asylbewerber aufgenommen hat. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren.
Schriftliche Anträge nur in Ausnahmefällen
Nur in besonderen Fällen kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden. Dies betrifft Asylbewerber,
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die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen,
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die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, oder
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die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen der gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Ein Antrag auf Asyl kann nicht aus dem Ausland gestellt werden.
2. Was ist das Asylbewerberleistungsgesetz?
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Höhe und Form von Leistungen, die Asylbewerber erhalten und dient zur Sicherung des Grundbedarfs. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige und für andere Ausländer, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen.
3. Wer ist ein Kontingentflüchtling?
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden.
§ 23 AufenthG eröffnet den obersten Landesbehörden bzw. dem Bundesministerium des Innern die Möglichkeit anzuordnen, dass für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Die Anordnung kann sich sowohl auf Personen beziehen, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten als auch auf bereits Aufhältige. Die Anordnung kann auch die Aufnahme von Personen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten durch eigenständige nationale Entscheidung betreffen; die Gewährung von vorübergehendem Schutz durch eine vorhergehende Entscheidung auf EU-Ebene richtet sich dagegen nach § 24 AufenthG.3.1 Wer ist für die Leistungsgewährung für sog. Kontingentflüchtlinge zuständig
Jobcenter Westerwald, Geschäftsstelle Höhr-Grenzhausen
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Arbeitsgemeinschaft SGBII für Grundsicherung und Integration
Rheinstraße 60
56203 Höhr-Grenzhausen
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Kontakt:
Telefon: 02624/9405-0 | E-Mail: Jobcenter-Westerwaldkreis@jobcenter-ge.de
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