Festsetzung eines Marktes (§ 69 Gewerbeordnung)

  • Leistungsbeschreibung

    Zuständige Behörde für die Festsetzung eines Marktes im Bereich der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen ist die Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Fachbereich III.
    Die Verbandsgemeindeverwaltung setzt auf schriftlichen Antrag des Veranstalters einen Markt fest, wenn die Voraussetzungen des § 67 der Gewerbeordnung -GewO- erfüllt sind. Die Festsetzung verpflichtet den Veranstalter dann auch zur Durchführung des Marktes.


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