Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland sind grundsätzlich verboten


Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie im Namen der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen darauf hinweisen, dass gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewandt werden dürfen, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Eine Anwendung auf befestigten Flächen, sowie in oder unmittelbar an Gewässern ist grundsätzlich verboten. Der Grund für das Verbot liegt darin, dass es durch den Gebrauch von Pflanzenschutzmittel zu erheblichen Beeinträchtigungen in den Kläranlagen und der Fließgewässer führen kann.

Sollten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf den genannten Flächen unumgänglich sein, so können Sie einen Antrag auf Genehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG bei der Kreisverwaltung Westerwald in Montabaur stellen.