Schöffenwahl 2023

Schöffenwahl 2023

Im ersten Halbjahr 2023 sind bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 zu wählen. Dabei ist die Anzahl der vorzuschlagenden Personen abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Gesucht werden in der

  • Stadt Höhr-Grenzhausen - 10 Personen (d. h. 20 Personen sind vorzuschlagen)
  • Gemeinde Hillscheid - 3 Personen (d. h. 6 Personen sind vorzuschlagen)
  • Gemeinde Hilgert - 2 Personen (d. h. 4 Personen sind vorzuschlagen)
  • Gemeinde Kammerforst - 1 Person (d. h. 2 Personen sind vorzuschlagen)

die am Amtsgericht Montabaur und ggf. am Landgericht Koblenz als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht wird in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen. Das bedeutet, dass allein mit einer Aufnahme auf die gemeindliche Vorschlagsliste noch keine Wahl zum Schöffen erfolgt.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Gesucht werden Bewerber / -innen, die in der jeweiligen Kommune wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige. 

Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgedruckt, aus dem erkennbar wird, wer nicht zur Bekleidung eines Schöffenamtes fähig ist bzw. welche Personen – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes („sollen“) – nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen werden dürfen.

GVG (Auszug)

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 [Nicht zu berufende Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; 
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 [Weitere nicht zu berufende Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident; 
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. 

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Neben den oben genannten formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Wer sich zur Ausübung dieses Amtes in der Lage sieht, kann sich für das Schöffenamt bis zum 04.04.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen bewerben. Das Bewerbungsformular finden sie im nebenstehenden Download-Bereich

Die Vorschlagslisten werden in den kommunalen Gremien bis zum 30. Juni 2023 beschlossen.

Es ist folgende Beratungsfolge vorgesehen:
Stadt Höhr-Grenzhausen
: 02.05. HFA 15.05. Stadtrat
Ortsgemeinde Hillscheid: 13.06. HFA 27.06. Gemeinderat
Ortsgemeinde Hilgert: 31.05. HFA 28.06. Gemeinderat
Ortsgemeinde Kammerforst: Termin steht noch nicht fest.

Nach den Beschlüssen werden die Listen für eine Woche lang in den Ortsgemeinden zur Einsicht für die Einwohnerinnen und Einwohner ausgelegt. Sie können dort während der Sprechstunden der Bürgermeister eingesehen werden. Hierauf wird durch eine separate öffentliche Bekanntmachung nochmals hingewiesen. Die Listen der Ortsgemeinden können darüber hinaus auch im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 203 und Zimmer 206 während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Gleiches gilt für die Vorschlagslisten der Stadt Höhr-Grenzhausen. Abschlusstermin für die Auslegung ist der 31. Juli 2023.

Die beschlossenen und ausgelegten Vorschlagslisten werden dann bis zum 15. August 2023 an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Wenn Sie Fragen in Bezug auf die Schöffenwahl haben, können Sie in der Verbandsgemeindeverwaltung den Büroleitenden Beamten, Marco Weißer, kontaktieren. Er hilft Ihnen gerne weiter: marco.weisser@hoehr-grenzhausen.de oder 02624/104-180.