Informationen für Unternehmen

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV (Antragsfrist bis 15. Juni 2022)

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe IV:

  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
    • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
    • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für:
    • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022 freiwillig schließen.
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
    • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.

  • Erstattet werden:
    • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III Plus und Neustarthilfe Plus

 (Antragsfrist: bis 31.März 2022)

Die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 31. Dezember 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Das neue Programm Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III. Weiterhin sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten (d.h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und/oder Rechtsanwälte) über das bekannte Corona-IT-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Erweiterung der Antragsberechtigung: Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. 
  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Veränderungen im Programm der Neustarthilfe Plus:

  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Was müssen Sie jetzt tun? - Beantragung
Kontaktieren Sie einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen zur Antragstellung.

Die Beantragung kann ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer bei der ISB gestellt werden! 

Eine entsprechende Liste an Steuerberatern finden Sie u.a. im Steuerberater-Suchdienst oder dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. oder bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Eine Liste zu Wirtschaftsprüfern wurde seitens der Kammer zusammengestellt.

Hinweise für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
Zuvor müssen sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte über das zentrale Portal des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) registrieren. Rechtsanwälte registrieren sich über das "besondere elektronische Anwaltspostfach" (beA). Dort werden anschließend die Anträge für das gesamte Bundesgebiet gestellt und vollständig hochgeladen. Die Anträge werden dann an die in den Ländern zuständigen Stellen weitergeleitet, dort bearbeitet und auch von dort ausgezahlt.