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Grundsteuerreform

Der Grundbesitz in Deutschland wird vollständig neu bewertet. Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Verhältnisse des Jahres 1964 („alte“ Bundesländer) bzw. 1935 („neue“ Bundesländer) an. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führt zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung in den „alten“ Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt.

Am 02. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG, BGBl 2019 I S. 1794) verkündet. Entscheidend für die Neubewertung ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 01.01.2022. Der Gesetzgeber hat die Länderöffnungsklausel in Art 72 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) neu eingeführt, die den Bundesländern abweichende Regelungskompetenzen einräumt. In Rheinland- Pfalz wird die Grundsteuer künftig anhand des Bundesmodells (Wert x Steuermesszahl x Hebesatz) ermittelt.

Die Grundsteuer wird auch ab dem Jahr 2025 in der bisherigen dreistufige Berechnung beigehalten.

Stufe 1: Auf Basis der Steuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und sendet den Eigentümern einen Grundsteuerwertbescheid. Dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung.

Stufe 2: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das                  Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, der mit Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben wird. Dieser enthält ebenfalls keine Zahlungsaufforderung.

Stufe 3: Die Kommune multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz und setzt daraufhin die Grundsteuer fest. Die Kommune erhebt die Grundsteuer für alle in ihrem Gebiet liegenden steuerpflichtigen Grundstücke. Zum Abschluss gibt die Kommune den Grundsteuerbescheid den jeweiligen  Eigentümern bekannt. Erst dieser Bescheid enthält eine Zahlungsaufforderung.

Ab Mai bis Juli 2022 erfolgt durch das „Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz“ der Versand eines Informationsschreibens samt Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) zum Grundbesitz an alle Grundstückseigentümer.

Die Ausfüllhilfe enthält Angaben wie z.B.

  • Aktenzeichen
  • Flurstückskennzeichen
  • Lagebezeichnung
  • amtliche Fläche
  • Bodenrichtwert

Folgende Daten müssen von den Eigentümern/innen unter anderem selbst ermittelt werden:

  • Baujahr
  • Wohn-/Nutzfläche
  • Anzahl der Wohnungen
  • Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze

Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Rheinland-Pfalz bis Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein.

Sollten Sie das Informationsschreiben bis Ende Juli 2022 nicht erhalten haben, können Sie es bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes Montabaur-Diez, Koblenzer Straße 15, 56409 Montabaur, Tel.: 02602/121-0, www.finanzamt-montabaur-diez.fin-rlp.de,  anfordern.

Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare auf Mein ELSTER? Hier finden Sie eine Anleitung: Klickanleitung - Benutzerhilfe Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare auf Mein ELSTER

Im August 2022 werden die Informationsschreiben für aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe inklusive verpachteten Ländereien (Stückländerei) versendet. 

Hier enthält das Datenstammblatt Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z.B.:

  • Aktenzeichen
  • Lagebezeichnung
  • Gemeinde
  • Gemarkung
  • Flurstückskennzeichen
  • amtliche Fläche
  • Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung
  • Ertragsmesszahl

Folgende Daten müssen, soweit im Einzelfall erforderlich, von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:

  • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude
  • Tierbestände
  • Durchflussmenge in l/s (Teichwirtschaft)
  • Angaben zu Grundsteuerbefreiungen

Im Zuge der Grundsteuerreform werden die Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen und bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet wurden, zukünftig dem Grundvermögen zugeordnet und damit der Grundsteuer B unterworfen.

Abzugeben sind die abgefragten Daten elektronisch über das Portal ELSTER , welches ab dem 01. Juli 2022 zur Nutzung freigeschaltet wird. Ausnahmen von der elektronischen Abgabe wird es auf Antrag z.B. für ältere Steuerpflichtige geben, die keinen Internetzugang/Computer haben. Eine Anleitung hat die Landesfinanzverwaltung ist auf der Webpräsenz des Finanzamts veröffentlicht:

Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Abgabe gibt es im Rathaus keine Papiervordrucke.