Bekanntmachung des Landrats über die Einreichung von Wahlvorschlägen...


I.

 

Aufgrund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsbeiräte, Gemeinderäte, Stadträte, Verbandsgemeinderäte und des Kreistags sowie von Wahl-vorschlägen für die Wahl(en) der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher, Ortsbürgermeisterinnen/ Ortsbürgermeister, Stadtbürgermeisterinnen/Stadtbürgermeister und der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters auf.

 

II.

 

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Parteien und Wählergruppen können zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.

 

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Ortsbezirk, Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/
Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

 

Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 2. April 2019, bis 18 Uhr beim Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.

 

III.

 

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

 

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

 

IV.

 

Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder bei der zuständigen Gemeinde-/
Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung eingereicht werden, Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags bei der zuständigen Kreisverwaltung.

 

Die Einreichungsfrist läuft am

 Montag, dem 8. April 2019, 18 Uhr,

ab.

 

V.

 

Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wählergruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemeinderatswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsgemeinderat oder Ortsbeirat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Antrag ist von den Vertrauenspersonen aller beteiligten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens am

 

Montag, dem 8. April 2019 , 18 Uhr,

 

bei dem Landrat (siehe Abschnitt VIII, letzter Satz) einzureichen. 

VI.

 

Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen können gemäß § 15 Abs. 2 KWG miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muss der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens am

 

Freitag, dem 3. Mai 2019, 18 Uhr,

 

schriftlich von den Vertrauenspersonen erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.

 

VII.

 

Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden geben in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerberinnen und Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung sowie die Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachungstextes.

 

Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).

 

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der jeweiligen Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl. Darüber hinaus hat die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl folgende paritätsbezogenen Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).

 

VIII.

 

In den Kreistag des Westerwaldkreises sind 50 Mitglieder zu wählen. Der Landkreis ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

 

In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens 100 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Im Wahlvorschlag kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

 

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 230 zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft,
bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.

 

Kreiswahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter in 56410 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Zimmer-Nr. B 036 oder Zimmer-Nr. B 207, einzureichen.

 

IX.

 

Vordrucke für Wahlvorschläge, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerberinnen und
Bewerber, Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.

 

Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung kostenfrei abgegeben.

 

Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.

 

Montabaur, den 25.01.2019

 Achim Schwickert

Landrat zugleich als Kreiswahlleiter