Hinweis der Ordnungsbehörde für die örtlichen Gastronomiebetriebe mit Geldspielgeräten


Nach Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 der 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung läuft am 10.11.2019 die 5-jährige Übergangsfrist zur Reduzierung der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten ab. In der Gastronomie dürfen ab diesem Tag nur noch maximal 2 Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Spielverordnung - SpielV -).

Da diese Regelung am 10.11.2019 in Kraft tritt, dürfen ab 0:00 Uhr dieses Tages nur noch maximal 2 Geldspielgeräte aufgestellt werden.

Das möglicherweise bisher unter bestimmten Voraussetzungen zulässige 3. Geldspielgerät muss ausnahmslos aus dem Gastraum entfernt werden. Lediglich die Außerbetriebnahme des 3. Gerätes ist nicht ausreichend. Für den Fall des Weiterbetriebes als auch für den Fall des Nichtentfernens eines 3. Geldspielgerätes über den Stichtag 10.11.2019 hinaus drohen empfindliche Bußgelder, die auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Aufstellers und des Gastronomen infrage stellen können.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung ab dem 10.11.2019 mit vermehrten Kontrollen zu rechnen ist.

56203 Höhr-Grenzhausen, 31.10.2019

Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen

- Ordnungsbehörde -