Hinweis der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zum Vollzug der Abfallgesetze


Aufgrund aktueller Vorkommnisse weist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Zusammenhang mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle ausdrücklich auf die bestehende Rechtslage in Rheinland-Pfalz hin.

Pflanzliche Grünabfälle, die auf gärtnerisch genutzten privaten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen nur dann an Ort und Stelle verbrannt werden, wenn sie stattdessen nicht verwertet werden können (z.B. mittels Kompostierung) und der Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb (WAB)  ihre Überlassung nicht verlangt.

Andernfalls besteht gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Das schließt sämtliche Grünabfälle ein.

Pflanzliche Grünabfälle werden zweimal im Jahr (je max. 2 m3) im Rahmen der Straßensammlung durch den WAB bei privaten Haushalten separat abgefahren (Holsystem). Ausgenommen von dieser Grünabfallabfuhr sind lediglich Wurzelstöcke, Baumstämme und Äste mit einer Stärke von mehr als 12 cm. Diese können entweder wieder auf dem Grundstück selbst verwertet werden oder sind alternativ dem WAB zur weiteren Verwertung auf den Deponiestandorten des WAB in Meudt und/oder Rennerod anzudienen (Bringsystem). Darüber hinaus können alle pflanzlichen Abfälle natürlich auch zusammen mit ggf. Küchenabfällen über die sogenannte Biotonne mittels der 2-wöchigen Abfuhr ratierlich entsorgt werden (Holsystem). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz ergibt sich zudem auch eine Überlassungspflicht für entsprechende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, vornehmlich aus Landwirtschaft und aus Gewerbe, soweit diese nicht in der Lage sind, derartige Grünabfälle in eigenen Anlagen zu beseitigen. Sollte es sich insoweit um Material handeln, welches sodann auch der WAB nicht an- bzw. übernimmt, haben die Abfallerzeuger aus der Landwirtschaft und dem Gewerbe zu prüfen, ob die Möglichkeit der Entsorgung durch eine private Entsorgungsfirma gegeben ist.

Ein VERBRENNEN von pflanzlichen Abfällen ist demnach unter Beachtung sowohl der abfallrechtlichen Regelungen als auch der genannten Landesverordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Gebiet des Westerwaldkreises grundsätzlich UNZULÄSSIG. In diesen Fällen ist die Verbrennung durch die hierfür zuständige Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen zu untersagen.

Nur ganz ausnahmsweise kann ein Verbrennen noch zulässig sein. Das kann allenfalls dann noch in Betracht kommen, wenn die jeweiligen Pflanzen von Krankheitserregern befallen sind und/oder deren Samenausbreitung verhindert werden soll und ein Transport des Materials zur Entsorgung zu einer weiteren Verbreitung des Krankheitserregers und/oder einer ungewünschten Samenstreuung führen würde. Sollte ein derartiger Ausnahmefall vorliegen, ist der Sachverhalt vom Abfallerzeuger rechtzeitig vorher der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung darzulegen.

Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen

-Ordnungsbehörde-