Coronavirus

Wie gehe ich vor, wenn ich mich mit Corona infiziert habe?

Zusammenfassung der Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (CoronaVO Absonderung).

Personengruppen


Die Verordnung zur Absonderung unterschiedet folgende Personengruppen:

  1. Krankheitsverdächtig ist eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinn, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet wurde.
  2. Positiv getestete Person ist eine Person, die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test durchführt, über ein positives Ergebnis eines durch­geführten PCR-Tests oder PoC-Antigentests informiert wurde.
  3. Hausstandsangehöriger ist jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt.
  4. Kontaktperson der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurde.

Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die vom zustän­digen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurden.


Absonderungsort


Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen und den Absonderungsort ohne ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Gesundheits­amtes zu verlassen.


Dauer der Absonderung


Die Dauer der häuslichen Absonderung endet im Regelfall frühestens nach zehn Tagen. Eine Ausnahme stellt die Absonderung von Personen der Kategorie Schul- und KiTa-Cluster dar. Um die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht oder der Betreuung möglichst gering zu halten, kann für diese Personengruppe ab dem fünften Tag die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden.


FAQs


Erste FAQs zur Verordnung können unter  https://corona.rlp.de/de/themen/einreise-aus-risikogebieten-quarantaeneregeln-und-mehr/ (am Ende der Seite) abgerufen werden.
Bleiben Sie gesund!

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Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (CoronaVO Absonderung).

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung ist

  1. „Absonderung" im Sinne des § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) das Fernhalten von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor ansteckenden Krankheiten und umfasst sowohl die Quarantäne als auch die Isolation von Personen,
  2. „Covid 19-Krankheitsverdächtiger“ jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das zuständige Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase- Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einem PCR-Test unterzogen hat,
  3. „positiv getestete Person“ jede Person, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses aufgrund eines bei ihr vorgenommenen PCR-Tests oder eines bei ihr vorgenommenen PoC Antigentests für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (PoC-Antigentest) von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten hat,
  4. „Hausstandsangehöriger“ jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt,
  5. „Kontaktperson der Kategorie I“ jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von dem zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wird; für Personen, bei denen eine solche Einstufung noch nicht erfolgt ist oder die eine Mitteilung über die Einstufung noch nicht erhalten haben, die jedoch in sonstiger Weise davon Kenntnis erlangt haben, dass sie die Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I erfüllen, gelten die Regelungen für Kontaktpersonen der Kategorie I entsprechend,
  6. „Person der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster“ die Schülerin oder der Schüler, die Lehrerin oder der Lehrer, das in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind sowie dessen Erzieherin oder Erzieher, welche von dem zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wird, da sie weder den Kontaktpersonen der Kategorie I noch den Kontaktpersonen der Kategorie II nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts zugeordnet werden kann.

 

§ 2

Absonderung von Covid 19-Krankheitsverdächtigen
und positiv getesteten Personen

(1)  Covid 19-Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.

(2)  Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben.

(3)  Die Absonderung endet für

  1. Covid 19-Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negativen PCR- Testergebnisses, soweit sie nicht Kontaktpersonen der Kategorie I sind,
  2. positiv getestete Personen mit typischen Symptomen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests erfolgt ist, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn, jedoch nicht vor Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von 48 Stunden, in dem die positiv getestete Person frei von typischen Symptomen ist, wobei der Zeitraum der Symptomfreiheit der Beendigung der Absonderung unmittelbar vorausgehen muss,
  3. positiv getestete Personen ohne typische Symptome, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests erfolgt ist, frühestens zehn Tage nach der Vornahme des PCR-Tests, mit dem der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde,
  4. positiv getestete Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem PoC- Antigentest beruht, wenn der erste nach dem positiven PoC-Antigentest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.

Das zuständige Gesundheitsamt kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

 

 

§ 3

Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster

(1)   Hausstandsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Hausstandsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, sowie für Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung sowie in den letzten zehn Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.

(2)  Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung nach § 1 Nr. 5 oder nach Kenntniserlangung in sonstiger Weise in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist.

(3)  Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung nach § 1 Nr. 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist.

(4)  Die Absonderung endet für

  1. Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person vierzehn Tage nach Vornahme des Tests bei dem positiv getesteten Hausstandsmitglied (Primärfall); ab dem zehnten Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests oder PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamts ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR- Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen PoC- Antigentests vorzulegen,
  2. Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamts,
  3. Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests oder PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamts ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen PoC-Antigentests vorzulegen.

Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren Hausstandsangehörigen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster im Sinne des Satzes 2 unverzüglich über das Entfallen der Absonderungspflicht zu benachrichtigen.

 

§ 4

Absonderungsort, Entscheidung im Einzelfall

(1)  Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder in sonst geeigneter Weise im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts zu verlassen. Sofern an die Wohnung ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, darf sich die abgesonderte Person auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihr oder mit ihr zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich).

(2)   Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.

(3)   Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche             Isolierung             bei              bestätigter              Covid              19-Infektion“
 RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Erkrankung: Flyer für Patienten und Angehörige in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, die auch bei einer Absonderung nach den Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden sollen.

(4)  Das Recht des zuständigen Gesundheitsamts, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch das zuständige Gesundheitsamt.


§ 5

Information von Kontaktpersonen

(1)  Positiv getestete Personen sollen unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

(2)  Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.

 

§ 6

Bescheinigung

Personen, für die nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Pflicht zur Absonderung bestand, ist von dem zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgeht.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach den §§ 2 oder 3 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die unverzügliche Meldung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 unterlässt.


§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Januar 2021 außer Kraft.

 

Mainz, den 8. Dezember 2020

Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie