Satzungsänderung bzgl. Friedhofs- und Bestattungswesen Hillschei

Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die 3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 25.06.2020


Satzung

der Ortsgemeinde Hillscheid

über die 3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid

über das Friedhofs- und Bestattungswesen

vom 25.06.2020

 

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 aufgrund der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) - in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit § 24 der Neufassung der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. Nr. 8, S. 153), in der heute gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

Artikel 1

3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über das Friedhofs- und Bestattungswesen

§19a „Baumgrabstätten“ wird wie folgt neu eingefügt:

§19a Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Urnenrasengrabstätten (§19) für Aschenbeisetzungen, die in  einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall  für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Die Größe einer Baumgrabstätte beträgt 0,60 m x 0,60 m.

(3) In einer Baumgrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Weiterhin erhalten  Baumgrabstätten keine Möglichkeit der Plattenabdeckung, sondern werden mit einer  Übersichtstafel mit zentraler Ablagemöglichkeit pro Baum versehen.

(4) Baumgrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.

(5 )Das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und  anderen Gegenständen ist nur für den Zeitpunkt der Beisetzung und einen kurzen  Zeitraum von 4 Wochen danach erlaubt. Anschließend sind diese Teile unaufgefordert  zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das Friedhofspersonal diese Teile ohne weitere  Ankündigung entsorgen.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hillscheid, den 25.06.2020

Ortsgemeinde Hillscheid

 

gez. Andreas Rath

Ortsbürgermeister

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

3. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.