Corona-Virus

Elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO)


Originalfassungen (aktuellste Version zuerst)

Hygiene Konzepte Rheinland-Pfalz:

https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

(1)  Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2)  Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist, vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und 4, nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für:

  1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände,
  2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,
  3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann der Mindestabstand zwischen Personen durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden, wenn die Sitzplätze personalisiert vergeben und dies durch den Betreiber der Einrichtung dokumentiert wird.

(3)  Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

(4)  Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

  1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist,
  4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5)   Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

(6)   In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7)  Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

(8)    Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9)    Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10)   Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

 

Teil 2
Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen

§ 2

(1)  Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.

(2)  Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In Warte- oder Abholungssituationen, insbesondere an Theken, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

(3)  Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(4)  Jede über Absatz 2 und 3 hinausgehende Ansammlung von Personen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. An Ansammlungen von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge, insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind, dürfen auch mehr als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personenzahlen teilnehmen. Bei Ansammlungen der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Im Übrigen finden Absatz 2 und 3 Anwendung.

(5)    An Ansammlungen von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
  2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
  3. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(6)      An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:

  1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
  2. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(7)  Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis sind mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 sind möglichst zu beachten. Der Veranstalter soll die Anzahl der anwesenden Personen so begrenzen, dass die Abstandsregelungen möglichst eingehalten werden können. Anwesenden Personen soll ein Sitzplatz zugewiesen werden.

(8)   Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 können im begründeten Einzelfall, vorbehaltlich des Satzes 2, auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Werden für Veranstaltungen Einrichtungen oder Räumlichkeiten mit vorhandenen Platz-, Tribünen- oder Saalkapazitäten genutzt, können die in den Absätzen 2 und 3 geregelten zahlenmäßigen Begrenzungen der gleichzeitig anwesenden Personen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bis zu einer Regelgrenze von 10 v. H. der am Veranstaltungsort vorhandenen festen Bühnen- oder Platzkapazitäten überschritten werden, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Plätze haben, die sie während der Veranstaltung höchstens kurzzeitig verlassen.

 

Teil 3
Religionsausübung

§ 3

(1)        Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Sofern wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielsweise bei Gemeinde- oder Chorgesang), sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand im Innenbereich zwischen Personen zu verdoppeln ist.

(2)  Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die Dauer eines Monats rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.

(3)   In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz der Teilnehmenden.

(4)   Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.

 

 

Teil 4
Wirtschaftsleben


§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung

Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von

  1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,
  3. Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 5
Voraussetzungen für die Öffnung von öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen

(1)    Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Während der Dauer der Einnahme eines Sitzplatzes entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt nicht auf Wochenmärkten.

(2)   Von § 4 Nr. 2 nicht erfasst ist das vereinzelte, über eine größere Fläche mit Abstand verteilte Aufstellen mobiler Einrichtungen im Freien, die Waren feilbieten, die üblicherweise auf Spezialmärkten oder Jahrmärkten, insbesondere Weihnachtsmärkten, angeboten werden, oder die unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart nach § 6 Abs. 3 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte vom 3. April 2014 (GVBl. S. 40, BS 711-10) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Fahrgeschäfte, anbieten. Diese Angebote sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und in unmittelbarer Nähe zu den mobilen Einrichtungen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Werden verzehrfertige Speisen und Getränke zur Mitnahme verkauft, gilt § 7 Abs. 6. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt während des Verzehrs von Speisen und Getränken. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde vorab ein Hygienekonzept vorzulegen.

 

§ 6
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe

(1)     Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.

(2)  Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(3)   Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

 

§ 7
Gastronomie

(1)  Gastronomische Einrichtungen, insbesondere

  1. Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
  3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
  4. Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet.

(2)    Es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Für Gäste der Einrichtung entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz. In Warte- oder Abholungssituationen gilt die Maskenpflicht sowohl innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung als auch im Freien.

(3)  Der Thekenbetrieb sowie der Aufenthalt von Gästen an der Theke sind unter Beachtung der Regelungen des Absatzes 2 erlaubt.

(4)   Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (insbesondere Besteck, Gläser, Teller) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.

(5)   Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung vornehmen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 findet keine Anwendung.

(6)  Für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für den Straßenverkauf gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sowie die Kundinnen und Kunden die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

 

§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe

(1)  Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere

  1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
  2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
  3.  Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
  4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet.

(2)   Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

(3)  In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.

(4)    Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt § 7 entsprechend. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 entfällt. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt unverändert.

 

§ 9
Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung

(1)  Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Satz 1 gilt auch für den freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind.

(2)    Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

(3)   Der Betrieb von Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnlichen Einrichtungen kann unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen entsprechend Absatz 1 erfolgen.

(4)  Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für die gastronomischen Angebote gilt § 7 entsprechend. Für die Erbringung von Dienstleistungen, das Angebot von Freizeitaktivitäten oder Sport gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.


Teil 5
Sport und Freizeit

§ 10
Sport

(1)  Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen zulässig. Im Einzelfall kann diese Anzahl überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportlerinnen und Sportler teilnehmen müssen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist in geschlossenen Räumen der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.

(2)  Bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen gelten die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 bei mehr als zehn dort anwesenden Personen und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten unverändert.

(3)   Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.

(4)    Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.

(5)   Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin / Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts in der jeweils geltenden Fassung für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.

 

§ 11
Freizeit

(1)  Für die folgenden Einrichtungen gelten neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen die Absätze 2 bis 5:

  1. Messen und ähnliche Einrichtungen,
  2. Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
  3. zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.

(2)   Es ist eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 vorzusehen. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände befinden dürfen, ist vorab von der örtlich zuständigen Behörde zu genehmigen.

(3)   In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt in Bereichen im Freien, die einem weiten parkähnlichen Charakter entsprechen.

(4)  Bei der Benutzung von Fahrgeschäften gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

(5)    Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt § 7 entsprechend. Für die Erbringung von Dienstleistungen, das Angebot von Freizeitaktivitäten oder Sport gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(6)     Auf Spielplätzen und in Baby- und Kleinkindschwimmbecken ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.

 

Teil 6
Bildung und Kultur

§ 12
Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter

(1)   Der Schulbetrieb findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden; dabei gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz". Sofern der reguläre Unterricht wegen der in Satz 1 und 2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.

(2)   Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

(3)     Sofern aus Infektionsschutzgründen eine großräumige Schließung von Schulen erforderlich ist, wird eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Eltern können diese in Anspruch nehmen, sofern eine häusliche Betreuung für die Schülerinnen und Schüler nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Schülerinnen und Schüler infrage:

  1. besonders beeinträchtigte Schülerinnen und Schüler in Förderschulen, deren Eltern zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder die Unterstützung der Schule benötigen;
  2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unabhängig davon, ob ein Elternteil oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören; zu diesen Gruppen zählen insbesondere Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher und Angestellte von Energie- und Wasserversorgung; für die Grundversorgung der Bevölkerung können auch andere Berufsgruppen notwendig sein, beispielsweise Angestellte in der Lebensmittelbranche, in der Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von Banken und Sparkassen oder von Medienunternehmen;
  3. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter, die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden;
  4. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
  5. Kinder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält sowie
  6. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert werden, die Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen.

Soweit Schülerinnen und Schüler an der Notfallbetreuung in den Schulen teilnehmen, findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot statt.

(4)    Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des „Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.

(5)      Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 2124-11, sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

§ 13
Kindertageseinrichtungen

(1)  An allen Kindertageseinrichtungen findet der Regelbetrieb statt.

(2)  Auf die „Leitlinien in Zeiten von Corona – Übergang zum Regelbetrieb“ vom 10. Juli 2020 und „Gemeinsame Hygiene-Empfehlungen für den Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz ab dem 1. August 2020” vom 3. Juli 2020 und „Hinweise zur Wahl des Elternausschusses“, veröffentlicht auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de), in ihrer jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

(3)  Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben. Darüber hinaus findet für Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.

(4)  Können für die Durchführung der Wahl des Elternausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Elternausschussverordnung vom 16. Juli 1991 (GVBl. S. 311, BS 216-10-1) in der jeweils geltenden Fassung keine Örtlichkeiten für die Elternversammlung gefunden werden, die die Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, gewährleisten, so kann die Elternversammlung auf mehrere Veranstaltungen zur Stimmabgabe aufgeteilt werden. Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen Gründen, insbesondere Personen nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 1 Satz 3, nicht an den Veranstaltungen zur Stimmabgabe teilnehmen können, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben.

 

§ 14
Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1)     Findet forschende und lehrende Tätigkeit an Hochschulen und öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen statt, sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu beachten. Die Hochschulen haben für ihre Einrichtungen Hygienekonzepte zu erstellen. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(2)      Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Pflicht zur Kontakterfassung für die Teilnehmenden nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10 entsprechend. Für Musikschulen und Musikangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 15 entsprechend.

(3)   Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.

(4)   Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sind beim praktischen Unterricht vom Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 befreit, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung gilt für alle sich gemeinsam in einem Fahrzeug aufhaltenden Personen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Beim theoretischen Fahrunterricht und der theoretischen Fahrprüfung kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 verzichtet werden, sofern alle anwesenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung sowie für Flugschulen.

(5)    Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen und Jugendfreizeiten und Angebote für Kinder und Jugendliche in Museen sind unter Beachtung des entsprechenden Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Bei Gruppen von bis zu 25 Personen einschließlich des Betreuungspersonals kann vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 abgesehen werden.


§ 15
Kultur

(1)  Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere

  1. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
  2. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen

sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(2)    Musikalischer Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur und von professionellen Kulturangeboten sowie außerschulischer Musikunterricht sind unter Beachtung des Hygienekonzepts Musik, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig.

(3)     Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur, der nicht vom Hygienekonzept Musik erfasst ist, ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig; es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Sofern wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist.

(4)  Der Proben- und Auftrittsbetrieb von professionellen Kulturangeboten ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den mitwirkenden Personen kann während der Probe oder des Auftritts unterschritten werden; dies gilt nicht für den Proben- und Auftrittsbetrieb von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.

 

Teil 7
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

§ 16

Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen


(1)  Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.


(2)  Über den Zugang zu

  1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
  2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
  3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, 

jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für

  1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
  2. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende Personen,
  3. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  5. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,
  6. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  7. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.

(4)  Absatz 3 gilt nicht für Personen, die

  1. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das Robert-Koch-Institut sind,
  2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
  4. nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.

(5)     Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 untersagt.

(6)  Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

 

§ 17
Krankenhäuser

(1)  Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang, mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.

(2)  Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.

(3)   Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und geben diese dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt.

(4)  Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens, insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den kooperierenden Krankenhäusern der Maximal- und Schwerpunktversorgung in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin durch die Krankenhäuser, denen dies durch Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.

 

§ 18
Erfassung von Behandlungskapazitäten

(1)   Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.

(2)  Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden:

  1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
  2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
  3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
  4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
  5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie
  6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.

Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.

(3)  Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere:

  1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  2. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  3. Dialyseeinrichtungen,
  4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind,
  6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
  7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  11. Sanitätshäuser sowie
  12. Kranken- und Pflegekassen.

(4)    Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie weiterzuleiten.

 

 

Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und gruppenbezogene Maßnahmen

 

§ 19
Einreise aus Risikogebieten

 

(1)    Personen, die auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg in das Land Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 oder 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Begegnungen mit anderen Personen zu haben, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Eine Unterkunft ist für Zwecke der Absonderung geeignet, wenn durch eine räumliche Abgrenzung sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Personen besteht, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.

(2)  Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 aus einem Risikogebiet eingereist sind, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3)   Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4)  Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welchen oder welche zum Zeitpunkt der Einreise in das Land Rheinland-Pfalz ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

(5)    Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auch eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, solange innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019) höher als 50 Fälle pro 100.000 Einwohnern ist.

(6)  Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort abzusondern. Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert- Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.

(7)  Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Staat durchgeführt worden ist, der durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite (https://www.rki.de/covid-19- tests) veröffentlicht worden ist. Die molekularbiologische Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.

(8)   Die Regelungen der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz. AT 07.08.2020 V1) und der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz. AT 07.08.2020 B5) bleiben unberührt.

 

§ 20
Ausnahmen

(1)   § 19 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung ist hierbei gestattet.

(2)  Die Verpflichtung zur Absonderung nach § 19 Abs. 1 besteht nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-

2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch- Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.

(3)  § 19 gilt ferner nicht für Personen, die zum Zwecke einer mehrwöchigen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet nach § 19 Abs. 4 oder 5 in das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise, gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Abs. 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Das Recht der zuständigen Behörde, weitergehende Maßnahmen, insbesondere in begründeten Fällen eine ständige Absonderung, anzuordnen, bleibt unberührt. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu überprüfen.

(4)  Von § 19 nicht erfasst sind Personen,

  1. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Gebiet nach § 19 Abs. 4 oder 5 aufgehalten haben,
  2. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Land Rheinland-Pfalz einreisen,
  3. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer Beziehungen oder der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
  4. die sich weniger als 72 Stunden in einem Gebiet nach § 19 Abs. 4 oder 5 aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen.

(5)    In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.

(6)  Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung Symptome auf, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 5 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.


§ 21
Gruppenbezogene Maßnahmen

Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.


Teil 9
Allgemeinverfügungen

§ 22

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu erlassen.

 

Teil 10
Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

§ 23
Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 als Veranstalter die zulässige Teilnehmerzahl überschreitet oder die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  5. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 als Veranstalter die zulässige Teilnehmerzahl überschreitet oder die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  7. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält,
  8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 untersagte Ansammlungen von Personen zulässt oder an solchen Ansammlungen teilnimmt,
  9. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 als Veranstalter die zulässige Teilnehmerzahl überschreitet oder die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  11. entgegen § 4 Nr. 1 bis 3 eine der genannten Einrichtungen öffnet oder Veranstaltungen durchführt,
  12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält,
  14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 oder 5 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
  17. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  18. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,
  19. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  20. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  21. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
  22. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  23. entgegen § 7 Abs. 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  24. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  25. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  26. entgegen § 7 Abs. 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  27. entgegen § 7 Abs. 4 das gebrauchte Geschirr nicht mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad reinigt,
  28. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  29. entgegen § 7 Abs. 6 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  30. entgegen § 8 Abs. 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  31. entgegen § 8 Abs. 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  32. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  33. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen nicht vermeidet,
  34. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  35. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  36. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,
  37. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht beachtet, insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG oder § 33 PrivSchG befördert werden,
  38. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf ermöglicht,
  39. entgegen § 9 Abs. 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  40. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  41. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  42. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  43. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  44. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt oder das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,
  45. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 den Mindestabstand zwischen Personen nicht verdoppelt,
  46. entgegen § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  47. entgegen § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  48. entgegen § 10 Abs. 3 Zuschauer entgegen den Vorgaben der Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zulässt,
  49. entgegen § 10 Abs. 4 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  50. entgegen § 10 Abs. 5 die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts für den Trainings- und Spielbetrieb nicht beachtet,
  51. entgegen § 11 Abs. 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  52. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Zutrittskontrolle nicht vorsieht oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  53. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Genehmigung der Behörde nicht einholt,
  54. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  55. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Ansammlungen von Personen nicht durch Steuerung des Zutritts vermeidet,
  56. entgegen § 11 Abs. 4 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  57. entgegen § 11 Abs. 5 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  58. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch infizierte Personen oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, veranlasst,
  59. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  60. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  61. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht einhält,
  62. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  63. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
  64. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 4 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
  65. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,
  66. entgegen § 14. Abs. 4 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  67. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  68. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Anforderungen des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nicht einhält,
  69. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht einhält,
  70. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält
  71. entgegen § 15 Abs. 2 die Anforderungen des Hygienekonzepts Musik nicht einhält,
  72. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  73. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,
  74. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 den Mindestabstand zwischen Personen nicht verdoppelt,
  75. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  76. entgegen § 16 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,
  77. entgegen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,
  78. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,
  79. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,
  80. entgegen § 16 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
  81. entgegen § 17 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals nicht vorhält,
  82. entgegen § 17 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält,
  83. entgegen § 18 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt,
  84. entgegen § 18 Abs. 2 eine Meldung unterlässt,
  85. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  86. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht absondert,
  87. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Begegnungen mit anderen Personen hat, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,
  88. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
  89. sich entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 nicht in eine zugewiesene Unterkunft begibt oder sich dort nicht absondert,
  90. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 2 bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht unverzüglich informiert oder sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 absondert,
  91. entgegen § 19 Abs. 7 Satz 4 eine Untersuchung nicht duldet,
  92. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,
  93. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 3 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt oder die ergriffenen Maßnahmen nicht dokumentiert,
  94. entgegen § 20 Abs. 6 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert,
  95. entgegen § 21 Satz 1 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
  96. entgegen § 21 Satz 2 keine besonderen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe vornimmt oder diese nicht dokumentiert,
  97. entgegen § 21 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert. 

§ 74 IfSG bleibt unberührt.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.


Mainz, den 11. September 2020.

Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie