Hinweise zur Streu- und Räumungspflicht


Im Hinblick auf die aktuellen Witterungsverhältnisse ergehen folgende Hinweise: Die Kolleginnen und Kollegen in den Streu- und Räumfahrzeugen sind bereits seit den frühen Morgenstunden unterwegs, um die wichtigsten Verkehrsstraßen schnee- und eisfrei zu halten. Dass dies nicht auf sämtlichen Nebenstraßen erfolgen kann, liegt aufgrund des anhaltenden Schneefalls leider in der Natur der Sache. Zudem wird die Räumung oftmals durch parkende Autos erschwert, bzw. teils unmöglich gemacht.

Zusätzlich weist die Verbandsgemeindeverwaltung auf die in Satzungen der jeweiligen Kommune festgelegten Streu- und Räumungspflichten der Grundstückseigentümer hin:

So ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die vor seinem Grundstück gelegenen Fahrbahnen und Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten. Sofern Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von 1,5 m Breite entlang des Grundstücks als Gehweg. Hinweis: Fahrbahnmarkierungen oder Parkflächen haben auf diese Maße keinen Einfluss. Die Streu- und Räumpflicht erstreckt sich sowohl auf bebaute als auch auf unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslagen.

Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu räumen und zu streuen, so dass während der allgemeinen Verkehrszeit keine Rutschgefahr besteht. Bei nächtlichen Schneefällen sind der Schnee und der Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Abflussrinnen sind im Hinblick auf anstehendes Tauwetter freizuhalten.

Um einen reibungslosen Einsatz der Streufahrzeuge zu gewährleisten, bitten wir Kraftfahrzeuge bei Schneefall nur auf einer Straßenseite und dicht am Fahrbahnrand abzustellen. Auf abschüssigen und schmalen Straßen sollte das Parken dann ganz unterbleiben.

Bei einer verbleibenden Restfahrbahnbreite von unter 3,05 m besteht direkt über den § 12 (1) Nummer 1 StVO ein (absolutes) Haltverbot.