Corona

Zweiunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (32. CoBeLVO) vom 17. März 2022 (gilt ab 18. März 2022)


Die aktuelle Coronaverordnung und Ihre Ergänzungen (aktuellste Version zuerst)


Was gilt ab dem 18. März 2022?

Im Rahmen des Perspektivplans für Rheinland-Pfalz erfolgen zum 18. März 2022 folgende Lockerungsschritte:

Abstandsgebot

Das Abstandsgebot von 1,5 Metern entfällt in allen Bereichen.


Kontaktbeschränkungen

Die Kontaktbeschränkungen, die bislang für nicht immunisierte Personen im öffentlichen Raum galten, entfallen mit Wirkung zum 18. März 2022. Somit können sich auch nicht immunisierte Personen wieder in unbegrenzter Anzahl im öffentlichen Raum treffen. Hat ein Treffen Veranstaltungscharakter, gelten die Regelungen für Veranstaltungen (siehe „Veranstaltungen“).


Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen entfallen ab dem 18. März 2022 dieHöchstgrenzen für Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer – unabhängig davon, ob sie im Freien oder im Innenraum stattfinden. Somit sind Veranstaltungen wieder mit unbegrenzter Kapazität möglich.

Nach wie vor gilt für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“). Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt auch weiterhin die 2G-Regelung (siehe „2G-Regelung“). Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nicht-immunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen. In geschlossenen Räumen gilt für diese Veranstaltungen die Maskenpflicht (siehe „Maskenpflicht“).

In Clubs und Diskotheken sowie ähnlichen Einrichtungen gilt weiter die 2G+-Regelung (siehe „2G+-Regelung“).


Kontakterfassung in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen (Einrichtungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG) sind nicht länger verpflichtet, die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern zu erfassen.


Betriebliche 3G-Regelung

Die bundesgesetzliche Grundlage für die betriebliche 3G-Regelung wird mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 20. März 2022 aufgehoben. Damit entfällt dann die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen am Arbeitsplatz und die entsprechende Kontrollverpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.