Richtlinie der Stadt Höhr-Grenzhausen
über die Förderung von Anlagen zur privaten Energiegewinnung
Der Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen hat in der Sitzung vom 19.02.2024 folgende Richtlinie beschlossen:
I. Förderziel
Ziel dieser Richtlinie ist es Anlagen zur privaten Energiegewinnung zu fördern. Private Haushalte können durch den Einsatz regenerativer Energien ihre CO2-Emmissionen reduzieren und so einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Gleichzeitig schützt die private Energiegewinnung vor steigenden Preisen der Energieversorgungsunternehmen.
II. Fördermaßnahme und -höhe
| Maßnahme | Förderbetrag je Grundstück |
A | Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage | 150 € pro kWp, max. 1.500 € |
B | Neuerwerb eines Batteriespeichers zur Ergänzung neuer und bestehender Photovoltaikanlagen | 100 € pro kWh Speicherkapazität, max. 1.000 € |
C | Neuerrichtung einer Solarthermie-Anlage | 100 € pro m2 bei Flachkollektoren, max. 900 € 150 € pro m2 Röhrenkollektoren, max. 900 € |
Die Maßnahmen werden ausschließlich auf Wohngebäuden und deren Nebengebäude gefördert. Bestehende Maßnahmen werden nicht gefördert.
Die Förderung stellt eine freiwillige Leistung der Stadt Höhr-Grenzhausen dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Stadt entscheidet über die Förderanträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
III. Fördervoraussetzungen
1. Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung des Förderantrags begonnen worden sein. Als Beginn der Maßnahme gilt die Auftragserteilung an eine Fachfirma.
2. Die Maßnahmen sind durch qualifizierte Fachbetriebe durchzuführen.
3. Die Maßnahmen werden pro Grundstück, bis zum Erreichen des maximalen Förderbetrages einmalig gefördert.
4. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Eigentümergemeinschaften des Grundstücks.
IV. Antragstellung
Der Antrag auf Förderung einer Maßnahme zur privaten Energiegewinnung ist vor dem unter Ziffer III. festgelegten Maßnahmenbeginn bei der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen zu stellen. Dabei ist das bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.
Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag der geplanten Maßnahme(n) beizufügen.
V. Auszahlung der Mittel
Die Fertigstellung der Maßnahme ist der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fertigstellungsanzeige beinhaltet:
- Datum der Fertigstellung
- Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise
- IBAN und BIC des Antragsstellers
- Fotos während der Umsetzung und nach Abschluss der Maßnahme
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach vollständiger Fertigstellung der Maßnahme. Die Verbandsgemeindeverwaltung behält sich eine örtliche Prüfung vor.
VI. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Höhr-Grenzhausen, den 20.02.2024
gez. Michael Thiesen
Stadtbürgermeister