Informationspflicht über erteilte Aufträge
Informationspflichten gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A sowie § 30 Abs. 1 UVgO
Gemäß § 20 Absatz 3 VOB/A (Bauleistungen) hat der Auftraggeber, nach Zuschlagserteilung, bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 € netto über die Zuschlagserteilung zu informieren. Ebenfalls informiert er über vergebene Aufträge aus Freihändigen Vergaben, deren Auftragswert 15.000 € netto übersteigt.
Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten.
Gemäß § 30 Abs. 1 UVgO (Liefer- und Dienstleistungen) informiert der Auftraggeber über jeden vergebenen Auftrag über 25.000 € netto nach einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.
Diese Informationen werden 3 Monate vorgehalten.