Schiedsamt

Schiedsamt

Der Schiedsmann steht allen Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zur Streitschlichtung (Herstellung des Rechtsfriedens) unter dem untenstehenden Motto zur verfügung:

Er garantiert eine kostengünstige Streitschlichtung und wird mit großem Einfühlungsvermögen und Zuversicht im persönlichen Gespräch (Verhandlung) mit den Streitenden versuchen eine freiwillige einvernehmliche, friedliche Regelung in Form eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Vergleiches herbei zu führen. Im Falle einer Nichteinigung kann immer noch der Gang zum Gericht beschritten werden.

Schlichten stat Richten !
Also keine Hemmungen im Streitfall zuerst immer zum Schiedsmann. In seiner Sprechstunde ist der Schiedsmann auch gerne bereit seine Mitbürgerinnen und Mitbürger weitergehende Auskünfte über das Schiedsamtswesen zu geben. 
Informationen über das Schiedsamtswesen auf Bundes- und Landesebene gibt es auch im Internet.

Die Streitschlichtung beginnt damit, dass die Klageführende / der Klageführende (im Verfahren die Antragstellerin / der Antragsteller genannt) einen Antrag auf Sühneversuch stellt. Dieser muss beim Schiedsamt eingehen. Er kann schriftlich von der Antragstellerin / dem Antragsteller selbst, oder von einem Rechtsanwalt gestellt werden.
Die einfachste Form ist die Antragstellung persönlich zur Niederschrift bei der Schiedsperson. 
Der Sühneantrag muss die Vorhalte und die Forderungen die, die Antragstellerin/ der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin / den Antragsgegner erhebt beinhalten. 
Grundlagen für das Verfahren der Streitschlichtung sind bundes- sowie landesgesetzliche Vorschriften. Bei uns in Rheinland-Pfalz die rheinland-pfälzische Schiedsamtsordnung und deren Verwaltungsvorschriften.

 
- Zuständig ist die Schiedsperson demzufolge in Strafsachen bei:
- Beleidigung, Verleumdung und Üble Nachrede §§ 185 u. 189 StGB
- Körperverletzung §§ 223 u. 229 StGB
- Sachbeschädigung § 303 StGB
- Hausfriedensbruch § 123 StGB
- Bedrohung § 241 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB

 

Bei diesen Delikten gilt die Vorschaltregelung sofern kein öffentliches Interesse der Staatsanwaltschaft besteht. Das heißt, bevor eine Privatklage bei Gericht zugelassen wird, muss ein Sühneversuch beim zuständigen Schiedsamt durchgeführt werden und gescheitert sein. Zuständig ist das Schiedsamt in dessen Bereich die Antragsgegnerin / der Antragsgegner wohnt.
Dabei wird mit der Ladung, der Streitenden persönliches Erscheinen, unter Androhung von Ordnungsgeld, angeordnet. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Ein Rechtsbeistand kann jedoch in der Verhandlung tätig sein. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Schiedsperson in vermögensrechtlichen Ansprüchen, wenn der Anspruch auf Zahlung von Geld gerichtet ist, oder, wenn der Gegenstand in Geld geschätzt werden kann bis zu 5.500,00 Euro zuständig.
Darüber hinaus umfasst seine Zuständigkeit das gesamte Nachbarschaftsrecht. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unterliegen jedoch nicht der Vorschaltregelung. Das heißt, ein persönliches Erscheinen der Streitenden kann die Schiedsperson nicht anordnen. Hier ist die Freiwilligkeit und der Wille zur Einigung beider Parteien gefragt.
Ziel des Sühneverfahrens ist immer die Einigung auf Vorschlag der Schiedsperson per Vergleich. 
Dabei gibt es weder Sieger noch Besiegte, sondern Menschen, die Dank des erfolgreichen Sühneverfahrens sich wieder friedlich begegnen.

Verfahrenskosten

 Bei einer Einigung beträgt die Verfahrensgebühr 20,46 Euro und bei einer Nichteinigung 10,23 Euro. Diese Gebühren können je nach Schwierigkeit des Sühneverfahrens bis zum Doppelten erhöht werden. Hinzu kommen die Auslagen der Schiedsperson (in der Hauptsache Portokosten). Unter Umständen können auch noch Schreibgebühren und Wegegeld erhoben werden. In den seltensten Fällen kommt es zur Gebührenerhöhung und zu Schreibgebühren und Wegekosten. 
Voraussetzung für das Tätigwerden der Schiedsperson mit der Verhandlungsterminbestimmung ist die Vorauszahlung in Höhe von 40,00 Euro durch die Antragstellerin / den Antragsteller. Die Endabrechnung erfolgt immer bei Verfahrensende. Die Antragstellerin / der Antragsteller ist im gesamten Verfahren der Schiedsperson gegenüber kostenpflichtig. Das schließt nicht aus, dass vom Vergleichsergebnis her die Verfahrenskosten von der Antragsgegnerin / dem Antragsgegner übernommen werden. Desgleichen kann auch vereinbart werden, dass die Verfahrenskosten von den Parteien geteilt übernommen werden.

 "Vorschuss"

Der Vorschuss ist die wichtigste Voraussetzung juristischer namentlich anwaltlicher Tätigkeit.
Die Aussichten einer Sache verhalten sich zur Höhe des Vorschusses
wie die himmlische Gnade zum Einwurf in den Opferstock
(aus Tomus, Hans-Jörg Staehle)

Online-Schlichter

Wer Online einkauft, sollte sich auch online beschweren können. Hier gelangen Sie zum Schlichtungsportal für erlektronischen Geschäftsverkehr.