Hinweis für gewerblich tätige Hausverwalter und Hausverwaltungen


Ab dem 01.08.2018 ist die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter nach der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig.

Die jetzt erlaubnispflichtige Tätigkeit umfasst sowohl die gewerbliche Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als auch die sog. Mietverwaltung, d.h. die gewerbliche Verwaltung z.B. von Wohnhäusern für Dritte.

Die Erlaubnispflicht gilt auch für Hausverwaltungen und Hausverwalter, die bereits vor dem 01.08.2018 ihre Tätigkeit angemeldet haben.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind lediglich Verwalter, die nicht gewerblich tätig sind und Verwalter, die ausschließlich Gewerbeobjekte verwalten.

Falls sie die angemeldete Tätigkeit nach dem 01.08.2018 weiterhin ausüben wollen, sind sie verpflichtet, bis spätestens zum 01.03.2019 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.

Zuständige Erlaubnisbehörde für gewerblich tätige Hausverwalter und Hausverwaltungen mit Sitz im Gebiet der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen ist die Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen unser Mitarbeiter, Herr Udo Günter (Tel.: 02624-104137, Email: udo.guenter@hoehr-grenzhausen.de), zur Verfügung.


Verbandsgemeindeverwaltung
Höhr-Grenzhausen
Fachbereich Ordnung und Soziales