„Immer was los…“


Die Grundsteuer ist eine Abgabe, deren Grundlage bereits im Namen zu erkennen ist: Besteuert wird der Grundbesitz des Einzelnen. Davon betroffen sind aber nicht nur Grundstückseigentümer, sondern auch Mieter, denn die Grundsteuer wird meistens in die Mietnebenkosten eingerechnet. Doch wie kommt der Betrag zustande, der bezahlt werden muss?

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland und wird aufgrund der Regelungen im Grundsteuergesetz (GrStG) erhoben. Wir unterscheiden

Grundsteuer A – agrarisch, für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und

Grundsteuer B – baulich, für die bebauten oder bebaubaren Grundstücke.

Das Finanzamt beurteilt die jeweilige Liegenschaft und stellt den Wert jedes einzelnen Grundstückes fest – den sogenannten Einheitswert. Hieraus errechnen sich der Grundsteuer-messbetrag und somit die Grundlage für die Steuerberechnung. Der Grundsteuermessbetrag wird mit einem bestimmten Hebesatz vervielfältigt. Als Ergebnis erhält man die jährlich zu zahlende Steuer. Die jeweiligen Hebesätze (Prozentsätze) für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B beschließen die einzelnen Gemeinden selbst.

In den Medien wurde darüber berichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtmäßigkeit der Grundsteuer beschäftigt hat. Man konnte zunächst den Eindruck gewinnen, dass wir vielleicht bald keine Grundsteuer mehr zahlen müssen. Aber dazu kommt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 lediglich festgestellt, dass die Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Einheitswerte in den „alten“ Bundesländern seit 2002 verfassungswidrig sei, weil die Bewertung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße. Mit anderen Worten heißt das: Nicht das Grundsteuergesetz ist verfassungswidrig, sondern die im Bewertungsgesetz enthaltenen Bestimmungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen, also die Art und Weise, wie der oben beschriebene Einheitswert festgelegt wird.

Das Gericht hat bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Mit einer Übergangsfrist kann die bisherige Bewertung längstens bis zum 31.12.2024 angewendet werden.

Fazit: Die Grundsteuer bleibt erhalten, es wird sich nur die Grundlage (Einheitswert) verändern. Informationen über die Hebesätze in Höhr-Grenzhausen, Hillscheid, Hilgert und Kammerforst finden Sie auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen. Einfach im Suchfeld „Steuerhebesatz“ eingeben und Sie gelangen zum richtigen Dokument.