Im Hinblick auf die Jahreszeit weist die Ordnungsbehörde auf die nach der Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Reinigung öffentlicher Straßen bestehende Streu- und Räumpflicht der Grundstückseigentümer in der Ortsgemeinde Hilgert hin.
Aufgrund der Satzung ist jeder Grundstückseigentümer in Hilgert verpflichtet, die vor seinem Grundstück gelegenen Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten. Sofern Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von 1,5 m Breite entlang des Grundstücks als Gehweg. Die Streu- und Räumpflicht erstreckt sich sowohl auf bebaute als auch auf unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslagen.
Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu räumen und zu streuen, so dass während der allgemeinen Verkehrszeit von 06.30 Uhr bis 21.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. Bei nächtlichen Schneefällen sind der Schnee und der Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Abflussrinnen sind im Hinblick auf anstehendes Tauwetter freizuhalten.
Viele Bürger kommen ihrer Streu- und Räumpflicht zwar nach, machen dabei aber einen entscheidenden Fehler: Sie räumen den Schnee auf die Straße und nicht auf ihre Grundstücke. Schnee und Eis von Privatgrundstücken dürfen nicht auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze gebracht werden. Der Straßenverkehr darf durch die Schneeräumung nicht behindert werden.
Verstöße gegen die Streu- und Räumpflicht können nach der Satzung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Um einen reibungslosen Einsatz der Streufahrzeuge zu gewährleisten, bitten wir Kraftfahrzeuge bei Schneefall nur auf einer Straßenseite und dicht am Fahrbahnrand abzustellen. Auf abschüssigen und schmalen Straßen sollte das Parken dann ganz unterbleiben.
Bei einer verbleibenden Restfahrbahnbreite von unter 3,05 m besteht direkt über den § 12 (1) Nummer 1 StVO ein (absolutes) Haltverbot.
56203 Höhr-Grenzhausen, 05.12.2018
Verbandsgemeindeverwaltung
-Ordnungsbehörde-