WKB

Wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Höhr-Grenzhausen


Der Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen hat sich in seiner Sitzung am 19.09.2018 mit der Thematik befasst. Dem lag folgendes zugrunde:

Vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 hat die Stadt Höhr-Grenzhausen wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben. Dem lag ein fünfjähriges Straßenausbauprogramm zugrunde. Bei der Ermittlung der Beitragssätze wurde vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen (§ 10 a Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz).

In diesem Zeitraum wurden mit diesen Beiträgen die Straßen Steinreuschweg tw., Bergstraße 1.Ba, Bergstraße 2.Ba sowie die Wiesenstraße erneuert. 

Im Jahre 2017 wurde die Beethovenstraße erneuert. Hierfür wurden noch keine Beiträge erhoben.  Der Grund hierfür war ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz (4 K 332/16.KO) vom 16.03.2017 wonach eine Zusammenfassung des gesamten Stadtgebietes der Stadt Höhr-Grenzhausen zu einer einzigen Abrechnungseinheit nicht zulässig ist.

Dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6 A 11120/17.OVG) mit Beschluss vom 28.05.2018 bestätigt.

In diesen Entscheidungen wird festgestellt, dass die durch das Stadtgebiet verlaufenden Landesstraßen (L307, L308, L310), aufgrund teilweise fehlender Anbaubestimmung,  nicht zum Anbaustraßennetz der Stadt Höhr-Grenzhausen gerechnet werden können und sie dadurch eine Zäsur darstellen, die eine trennende  Wirkung verursacht, und die Bildung von unterschiedlichen Abrechnungseinheiten erforderlich macht. Es wird festgestellt, dass diese trennende Wirkung zusätzlich durch die hohe Verkehrsfrequenz auf diesen Straßen bestätigt wird (fehlende Fußgängerüberwege, fehlende Fußgängerampeln).

Aufgrund des strukturell unterschiedlichen Ausbauaufwandes für Gewerbegebiete zu Wohngebieten ist eine Zusammenfassung der ausgewiesenen Gewerbegebiete mit dem übrigen Stadtgebiet ebenfalls nicht möglich.

Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz 6 A 11120/17.OVG ist eine Grenzziehung zwischen den Abrechnungsgebieten in der Mitte der Fahrbahnen der Landesstraßen L307, L308, L310 möglich und zulässig.

Dies hat zur Folge, dass die Stadt Höhr-Grenzhausen, will sie am System der wiederkehrenden Ausbaubeiträge festhalten, mehrere Abrechnungsgebiete bilden muss, und sich entscheiden muss, welche Beitragserhebungsart in den verschiedenen Gebieten zur Anwendung kommen soll.

Der Stadtrat hat daher folgende Entscheidungen getroffen:

Die Ausbaukosten der im Jahre 2017 und 2018 ausgebauten und noch nicht abgerechneten Beethovenstraße werden daher einer neuen (kleineren) Abrechnungseinheit zugeordnet. Dies führt zu erhöhten wiederkehrenden Beiträgen innerhalb dieser Abrechnungseinheit. Andererseits entsteht für die Beitragspflichtigen keine Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen außerhalb ihres Abrechnungsgebietes. Aufgrund der ursprünglich auf fünf Jahre kalkulierten Beiträge als Durchschnittssätze, hat sich im Rahmen der vierjährigen Beitragserhebung ein Überschussbetrag ergeben, der ursprünglich für die im fünften Jahr durchzuführenden Straßenbaumaßnahme „Beethovenstraße“ bestimmt war. Dieser Beitrag wird beitragsmindernd für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme „Beethovenstraße“ eingesetzt.

Aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen wird die Aufteilung des Stadtgebietes (neben dem Ortsteil Grenzau)  in drei Abrechnungsgebiete gemäß nachstehendem Plan vorgenommen.  Die Grenzziehung zwischen den Abrechnungsgebieten erfolgt in der Mitte der Fahrbahn der Landesstraßen L307, L308 und L310.

Für das Abrechnungsgebiet IV nordöstlich der L310 sowie nordöstlich der L307 ist eine zukünftige Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen aufgrund des strukturell unterschiedlichen Ausbauaufwandes zwischen den sich dort befindlichen Gewerbegebieten und den sich dort ebenfalls befindlichen Wohngebieten nicht sinnvoll.

Von daher werden für das Abrechnungsgebiet IV Ausbaubeiträge in Form von einmaligen Beiträgen nach den Bestimmungen des § 10 Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Höhr-Grenzhausen erhoben, aber nur dann, wenn in diesem Gebiet auch eine Straßenausbaumaßnahme durchgeführt wird.

Das Abrechnungsgebiet I wird im Wesentlichen vom „Ortsteil Höhr“ gebildet und wird von den Landesstraßen L308 und L310 zu den Abrechnungsgebieten II und IV abgegrenzt, da diese wie von der Rechtsprechung festgestellt, trennende Wirkung entfalten.   

Das Abrechnungsgebiet II wird durch die Landesstraßen L307 und L308 umspannt. Diese haben, wie erläutert, trennende Wirkung zu den weiteren Abrechnungsgebieten.

Der Ortsteil Grenzau bildet wie bisher ein eigenes Abrechnungsgebiet (Abrechnungsgebiet III).

In den jeweiligen Abrechnungsgebieten entsteht eine Beitragspflicht erst dann, wenn auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen im jeweiligen Gebiet durchgeführt werden. In der Abrechnungseinheit II werden aufgrund der Ausbaumaßnahme Beethovenstraße Ausbaubeiträge erhoben. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird den betroffenen Anliegern umgehend mitgeteilt.

gez.

Michael Thiesen

Stadtbürgermeister