Bekanntmachung des Wahlleiters des Westerwaldkreises zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und der deutschen Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund in das Wählerverzeichnis


I.

Am Sonntag, dem 27. Oktober 2019, findet die Wahl des Beirats für Migration und Integration des Westerwaldkreises statt.

II.

1. Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei ihrer zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung beantragen.

2. Aus dem Melderegister ist nicht ersichtlich, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Daher können wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

b) durch Einbürgerung,

c) nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

d) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,  

Wahlberechtigte mit Migrationshintergrund), nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden; sie können ebenfalls ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung beantragen.

III.

Die nicht meldepflichtigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und die deutschen Wahlberechtigen mit Migrationshintergrund können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis

bis zum Sonntag, dem 06. Oktober 2019,

bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung beantragen. Antragsvordrucke können Sie ebenfalls dort erhalten. Bei dem genannten Termin handelt es sich um keine Ausschlussfrist.

IV.

Ich weise darauf hin, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, wird spätestens bis 15. Oktober 2019 bekanntgegeben.

Für den Fall, dass die Wahl stattfindet weise ich darauf hin, dass nach § 11 Satz 2 der Satzung des Westerwaldkreises über den Beirat für Migration und Integration an der Wahl teilnehmen kann, auch wenn er nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wer am Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage insbesondere einer auf ihn lautende Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder durch Vorlage des Nationalpasses der Eltern, eines Schreibens einer ausländischen Behörde desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, oder eines behördlichen Schreibens aus einem Optionsverfahren gemäß dem zurzeit geltenden § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes über die sogenannte Optionspflicht.

Montabaur, 15.08.2019

Achim Schwickert

Landrat und Kreiswahlleiter