Öffentliche Veranstaltungen an den sogenannten „stillen Feiertagen“
Rechtsgrundlage: Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Im Hinblick auf die im März und April anstehenden Osterfeiertage weisen wir nochmals auf die in Rheinland-Pfalz bestehenden VERANSTALTUNGSVERBOTE nach den §§ 5 bis 8 LFtG hin.
§ 5 LFtG (Schutz der Gottesdienste)
(1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann. Insbesondere sind verboten
- öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder seelisch geistigen Erbauung dienen;
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
- sportliche und turnerische Veranstaltungen.
Diese Verbote gelten nicht für den 01. Mai und den Tag der Deutschen Einheit (03. Oktober).
(2) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die örtlichen Ordnungsbehörden können im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist bei allen Tätigkeiten darauf zu achten, dass Gottesdienste nicht gestört werden.
§ 6 LFtG (Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen):
Unbeschadet der §§ 3 bis 5 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten
1. am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und
3. am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.
§ 7 LFtG (Verbot von Sportveranstaltungen)
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten
1. am Karfreitag,
2. am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr und
3. am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.
§ 8 LFtG (Verbot von Tanzveranstaltungen)
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
1. von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und
3. am Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr.
Unter den Begriff öffentliche „Tanzveranstaltung“ im Sinne des § 8 LFtG ist nicht nur das „öffentliche Tanzen“ sondern auch die damit verbundene „öffentliche Veranstaltung“ zu verstehen. Somit sind an den vorgesehenen Tagen auch alle musikalischen Darbietungen verboten, die das „Tanzen“ veranlassen. Jede Veranstaltung, die in erster Linie die Besucher zum „Tanzen animiert, ist mit den Bestimmungen des § 8 LFtG nicht vereinbar“.
56203 Höhr-Grenzhausen, 05.02.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
- Ordnungsbehörde -