Corona-Virus

Änderung der vierten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. April 2020

Originaldokumente

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch  Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1- Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§ 1

(1) Es sind geschlossen:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  3. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
  6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Verkaufsstellen des Einzelhandels und ähnliche Einrichtungen, sofern Waren auf mehr als 800 qm Verkaufsfläche angeboten werden,
  9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
  10. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen,
  11. Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.

Von der Schließung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken; diese dürfen ausschließlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben. Zu den Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Kantinen zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste durch Einrichtungen des Satzes 1 sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung eines Mindestabstands, zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
  2. Verkaufsstellen des Einzelhandels, sofern die Verkaufsfläche auf bis zu 800 qm begrenzt ist,
  3. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  4. Apotheken, Sanitätshäuser,
  5. Tankstellen, Kraftfahrzeug-- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  6. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  7. Reinigungen, Waschsalons,
  8. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken und Archive,
  9. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  10. Großhandel.

Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn

  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) einhält,
  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche befindet,
  3. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann,
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvor-richtungen, getroffen werden.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.

4) Es wird über die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 4 Abs. 3 Satz 3 geregelten Verpflichtungen hinaus auch weiterhin dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zu folgen, nach denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Räumen das Risiko von Infektionen reduzieren kann.“

(5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 4 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

  1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und -athleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren
  2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,
  3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus

Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass

  1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;
  2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
  3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen;
  4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sportund Trainingsgeräten;
  5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

(8) Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungseinrichtungen und Unterkünfte jeglicher Art, die Geschäftsreisende, Reisende mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für private nicht touristische Zwecke aufnehmen. Die notwendigen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.

§ 2

Untersagt sind

  1. Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen; die stille Einkehr in Gotteshäusern oder Gebetsräumen ist unter Wahrung des Mindestabstands und unter Steuerung des Zutritts zulässig,
  2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie
  4. Reisebusreisen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 sind

  1. die forschende Tätigkeit an Hochschulen und Universitäten sowie die lehrende Tätigkeit in Kleingruppen unter Einhaltung gesondert vorzugebender Hygienevorschriften und
  2. die Aus- und Fortbildung in überbetrieblichen Einrichtungen und Arbeitsstätten unter Einhaltung von Hygieneanforderungen zulässig.

§ 3

Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.

§ 4

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Versammlungen unter freiem Himmel können ausnahmsweise durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege(einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Daseinsvorsorge oder zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (insbesondere Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen) zu dienen bestimmt sind.

(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung. Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Abweichend von Satz 3 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.

(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen.

Teil 2 - Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten

§ 5

(1) An allen Schulen in Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote. Der Schulbetrieb wird gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium ab dem 4. Mai 2020 in einem gestuften Verfahren, beginnend mit den Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Klassen- und Jahrgangsstufen sowie der Klassenstufe 4 der Grundschulen wieder aufgenommen. Prüfungen, Prüfungsvorbereitungen und Unterricht der Abschlussklassen dieses Schuljahres können ab dem 27. April 2020 wieder stattfinden. Abweichungen von diesem Verfahren sind bei Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Alle Schulen müssen bei Aufnahme des Schulbetriebs gesondert vorzugebende Hygienevorschriften einhalten; sie ergänzen hierzu den gemäß § 36 IfSG erstellten Hygieneplan um besondere Regelungen zur Pandemiebekämpfung.

(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.

§ 6

(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende

Personen infrage:

  1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist;
  2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören; zu diesen Gruppen zählen insbesondere Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung; für die Grundversorgung der Bevölkerung können auch andere Berufsgruppen notwendig sein, beispielsweise Angestellte in der Lebensmittelbranche, in der Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von Banken und Sparkassen oder von Medienunternehmen;
  3. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter, die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden;
  4. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
  5. Kinder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält sowie
  6. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert werden, die Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen.

Es ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analog Unterstützungsangebote erfolgen.

(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz verrichten.

(4) Personen, die bereits infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Personen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht anwendbar.

(5) Darüber hinaus gilt für Kindertageseinrichtungen, dass Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere aus dem Einrichtungsbetrieb herauszuhalten sind. Dies gilt auch für Personen, die mit Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben

Teil 3 - Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

§ 7

(1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht für Zwecke des Besuches von Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Betreuten betreten werden:

  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ausgenommen Hospize,
  2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
  7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
  8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
  9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
  10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4 bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen.

(2) Über den Zugang zu

  1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, 
  2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
  3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
  2. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten,
  3. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  5. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,
  6. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, 
  7. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die

  1. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das Robert-Koch-Institut sind, 
  2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
  4. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht anwendbar.

(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 untersagt.

(6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

§ 8

(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter. 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Menschen mit Behinderungen zur Aufrechterhaltung von Lieferketten in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder auf Außenarbeitsplätzen der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausnahmsweise beschäftigt und betreut werden, wenn sie damit einverstanden sind und die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Die Beschäftigung oder Betreuung nach Satz 1 ist dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie unverzüglich anzuzeigen und kann von diesem bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder aus anderen wichtigen Gründen untersagt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke Menschen.

(4) Absatz 1 Satz 2 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den angeschlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch notwendige Behandlungen und Therapien sowie notwendige heilpädagogische Maßnahmen dürfen durchgeführt werden; in diesen Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 nicht.

(5) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 nicht. 

(6) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen untersagt.

Teil 4 - Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

§ 9

(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Einrichtungen der Vorsorge und der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach den §§ 111 und 111 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Vertrag nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 38 des Neunten Sozialgesetzbuch oder mit Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung als trägereigene Einrichtungen betrieben werden sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzuhalten. Stationäre Einrichtungen der Vorsorge und medizinischen Rehabilitation sollen darüber hinaus die so freiwerdenden Kapazitäten bei Bedarf auch für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen einsetzen. Die auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommene Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung bedürfen, hat hierbei Vorrang. Die Behandlung von Notfällen ist zu gewährleisten. Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2 a Abs. 1 KHG.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot vorhalten. Als ausschließlich psychiatrisch-psychotherapeutisches oder psychosomatischpsychotherapeutisches Versorgungsangebot gelten die Angebote zur Rehabilitation suchtkranker Menschen. Soweit medizinisch vertretbar sollen die Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 ihr Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren.

(3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen. Die Kapazitäten sind für die stationäre Behandlung von Krankenhauspatientinnen und Krankenhauspatienten vorzuhalten.

§ 10

(1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das für COVID-19-Erkrankungen zu errichtende Register des Landes, sobald dieses eingerichtet ist.

(2) Zur zentralen bundesweiten Koordination registrieren sich alle Krankenhäuser, die Intensivkapazitäten vorhalten, auf der Internetseite der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und nehmen die erforderlichen Einträge und regelmäßigen Meldungen vor.

§ 11

(1) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 2, die Geräte, welche zur invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden:

  1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, 
  2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte, 
  3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
  4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
  5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie
  6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5. Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere:

  1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  2. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  3. Dialyseeinrichtungen,
  4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind,
  6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
  7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  11. Sanitätshäuser sowie
  12. Kranken- und Pflegekassen.

(3) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet,

  1. Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bis zum 24. April 2020 und
  2. Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie weiterzuleiten.

Teil 5 - Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

§ 12

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören.

(2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden. Nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige sind verpflichtet, beim Auftreten von informieren und sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben. Die Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu Aufnahmeeinrichtung hat die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

§ 13

(1) Von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind Personen,

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf derStraße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    • a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
    • b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    • c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    • d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
    • e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
    • f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
  3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
  4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder
  5. die sich weniger als 72 Stunden außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.

(2) § 12 gilt nicht für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz

1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3) § 12 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. § 12 gilt auch nicht für Angehörige ausländischer Streitkräfte, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung stationiert sind.

(4) § 12 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung ist hierbei gestattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

Teil 6 - Allgemeinverfügungen

§ 14

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zu widerrufen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen.

Teil 7 - Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 11 eine der genannten Einrichtungen betreibt oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 die Sperrung von Anlagen unterlässt,
  2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
  3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
  4. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ein Angebot für einen Verzehr vor Ort vorhält,
  5. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die gebotenen Hygienemaßnahmenunterlässt,
  6. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die Steuerung des Zutritts unterlässt,
  7. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann,
  8. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Betreiber der Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  9. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Kundin oder Kunde oder Besucher in oder Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  10. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  11. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die notwendigen hygienischen Anforderungen unterlässt,
  12. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 die besonderen Hygieneanforderungen nicht einhält oder die Zutrittskontrolle nicht vornimmt,
  13. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Mindestabstand nicht einhält,
  14. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Einrichtungen ohne Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen oder ohne Zustimmung des Trägers nutzt,
  15. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  16. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bei Trainingseinheiten die Öffentlichkeit nicht ausschließt,
  17. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 den Mindestabstand nicht einhält oder ein Training mit direktem Kontakt durchführt,
  18. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 Trainingseinheiten mit mehr als fünf Personen durchführt,
  19. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 die erforderlichen Hygieneanforderungen nicht einhält,
  20. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 5 die erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen nicht einhält,
  21. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken vorhält,
  22. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 4 die notwendigen hygienischen Anforderungen unterlässt,
  23. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 an Zusammenkünften teilnimmt,
  24. entgegen § 2 Satz 2 die vorgegebenen Hygienevorschriften nicht einhält,
  25. entgegen § 3 eine Veranstaltung durchführt,
  26. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sich mit weiteren als den genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält,
  27. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht den erforderlichen Mindestabstand einhält,
  28. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 die notwendigen hygienischen Anforderungen unterlässt,
  29. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die gemäߧ 69 SchulG befördert werden,
  30. entgegen § 4 Abs. 5 die besonderen hygienischen Vorkehrungen unterlässt,
  31. entgegen § 6 Abs. 4 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte Personen oder Reiserückkehrer veranlasst,
  32. entgegen § 6 Abs. 5 die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung durch Personen mit akuten respiratorischen Symptomen oder von Personen, die mit Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben, veranlasst,
  33. entgegen § 7 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen besucht,
  34. entgegen § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen besucht,
  35. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,
  36. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen besucht,
  37. entgegen § 7 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
  38. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 eine Beschäftigung oder Betreuung vornimmt,
  39. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet,
  40. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht vornimmt,
  41. entgegen § 8 Abs. 3 eine Beschäftigung oder Betreuung vornimmt,
  42. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die Einrichtung betritt,
  43. entgegen § 8 Abs. 6 berufliche Maßnahmen durchführt,
  44. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 planbare Behandlungen nicht zurückstellt oder unterbricht,
  45. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine der genannten Einrichtungen betreibt,
  46. entgegen § 10 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt,
  47. entgegen § 10 Abs. 2 die erforderliche Registrierung und Meldung unterlässt,
  48. entgegen §11 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
  49. sich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  50. sich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht absondert,
  51. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,
  52. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
  53. sich entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht absondert, Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehören oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
  54. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht unverzüglich informiert oder sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt,
  55. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
  56. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt oder
  57. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Geltungsbereiches
  58. dieser Verordnung nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

§ 74 IfSG bleibt unberührt.

§ 16

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.