Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Kammerforst für das Jahr 2020


Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Gemeinde Kammerforst für das Jahr 2020 vom 13.01.2020

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, am 05.12.2019 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1   Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.        im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf ..................................................................................................   336.040,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ...................................................................................... 368.420,00 Euro

der Jahresfehlbetrag auf ....................................................................................................................    32.380,00 Euro

2.        im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf ................................................................  - 14.930,00  Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf ......................................................................................   500,00  Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ..................................................................................   5.610,00  Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ................................................ - 5.110,00  Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ............................................ 20.040,00  Euro

§ 2   Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3   Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4   Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf ..................................................................................................................................... 300  v.H.

Grundsteuer B auf...................................................................................................................................... 365  v.H.

Gewerbesteuer auf ..................................................................................................................................... 370  v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund................................................................................................................................ 18,00 Euro

für den zweiten Hund.............................................................................................................................. 24,00 Euro

für jeden weiteren Hund......................................................................................................................... 30,00 Euro.

 

§ 5   Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug...............................................................2.022.037,81 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt................................ 1.999.037,81 Euro

und zum 31.12.2020....................................................................................................................  1.966.657,81 Euro

§ 6   Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 50,00 Euro überschritten sind.

§ 7   Weitere Bestimmungen

1.        Innerhalb der Teilergebnishaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind

1.1.      die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen)

1.2.      die Konten 52200000 bis 52350000 (Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 56411000 (Gebäudeversicherungen),

1.3.     die Konten der Kontengruppe 53 (Bilanzielle Abschreibungen).

Die Konten zu Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. sind über die Teilergebnishaushalte gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.

2.        Innerhalb der Teilfinanzhaushalte sind die Ansätze für ordentliche Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind

2.1.      die Konten der Kontengruppe 70 (Personalauszahlungen) und der Kontengruppe 71 (Versorgungsauszahlungen)

2.2.      die Konten 72200000 bis 72350000 (Auszahlungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Auszahlungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 76411000 (Gebäudeversicherungen).

Die Konten zu Ziffer 2.1. und 2.2. sind über die Teilfinanzhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.

3.       Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind, über die Teilhaushalte hinweg, gegenseitig deckungsfähig.


Kammerforst, 13.01.2020

Gemeinde Kammerforst

gez. Unterschrift

( Kevin Heibel )

Ortsbürgermeister

Hinweis:

1.        Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Haushaltssatzung oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile hat die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde am 07.01.2020 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

Der Haushaltsplan 2020 liegt zu jedermanns Einsicht

von Freitag, 24.01.2020 bis einschließlich Montag, 03.02.2020

(= 7 volle Werktage) während den Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, Zimmer-Nr. 113, öffentlich aus.

 

2.        Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Höhr-Grenzhausen, 17.01.2020

Verbandsgemeinde  Höhr-Grenzhausen

gez. Unterschrift

( Thilo Becker )

Bürgermeister