Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Hilgert


Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Hilgert

In der Gemarkung Hilgert: Flur 6, Flurstück 544/2; Flur 19, Flurstücke 1479, 1482, 1499/2, 1500; Flur 22, Flurstück 1787 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass der Schlußvermessung der Kreisstraße 120 (Hilgert-Kammerforst, Kirchhohl) auf Antrag des Landesbetriebs Mobilität Diez bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurden am 17.Januar und 11. Dezember 2019 Grenztermine durchgeführt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. 5. 572, BS 219-1 in der Fassung vom 8. Oktober 2013) werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt, festgestellt. 

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.01.2020 bis zum 24.01.2020 bei der 

öffentlichen Vermessungsstelle 

Dipl.-Ing. Karlfried Nilges, ÖbVI

in 56566 Neuwied-Engers, Clemensstraße 50A,

Tel. 02622/9750480 

ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montags bis Donnerstags von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitags von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden. Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Bezeichnung und Anschrift siehe oben) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Karlfried Nilges, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur