Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Hillscheid


Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Hillscheid

In der Gemarkung Hillscheid wurden Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung bestimmt und abgemarkt. Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 03.01.2020 ein Grenztermin durchgeführt und eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Im Einzelnen sind von der Verwaltungsentscheidung folgende Flurstücke in der Gemarkung Hillscheid betroffen:

Flur: 19, Flurstücke: 117, 118/1, 123

Gemäß § 17 Abs.3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20.12.2000 (GVBL. S. 572, BS 219-1), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBL. S. 448, BS 219-1), werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, deren Bekanntgabe nicht im Grenztermin erfolgte, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

“ Die neuen Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung abgemarkt. “

Die Ergebnisse vorstehend bezeichneter Grenzbestimmung sowie der vorgenommenen Abmarkung wurden in einer Skizze dargestellt, die Teil der Grenzniederschrift ist.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.01.2020 bis 24.02.2020 beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Klaus - Peter Stotz, Ahornweg 30, 56727 Mayen ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 14.00 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung (02651/5857) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.Dezember 1976 (GVBL. S 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs.4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle Klaus - Peter Stotz, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Ahornweg 30, 56727 Mayen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Klaus - Peter Stotz