Änderung Friedhofsgebühren Hillscheid

Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in Hillscheid vom 25.06.2020


Satzung

der Ortsgemeinde Hillscheid

über die 2. Änderung der Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in

Hillscheid vom 25.06.2020

 

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 Buchstabe A der Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die

Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes (Gebührensätze) wird

um die Position 10 wie folgt ergänzt:

 

10) Baumgrabstätten (19a FHS)

I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte                    424,00€

II. Bestattungsgebühren                                                         149,50€

III. Gebühren für die Benutzung der                                       65,00€

      Leichenhalle und der Leichenkammer


Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hillscheid, den 25.06.2020

Ortsgemeinde Hillscheid

 

gez. Andreas Rath

Ortsbürgermeister

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.