Satzung
der Ortsgemeinde Hillscheid
über die 2. Änderung der Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in
Hillscheid vom 25.06.2020
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 Buchstabe A der Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes (Gebührensätze) wird
um die Position 10 wie folgt ergänzt:
10) Baumgrabstätten (19a FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte 424,00€
II. Bestattungsgebühren 149,50€
III. Gebühren für die Benutzung der 65,00€
Leichenhalle und der Leichenkammer
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hillscheid, den 25.06.2020
Ortsgemeinde Hillscheid
gez. Andreas Rath
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.