Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen gestaffelt nach ihrem Alter zukünftig nur weiterbetrieben werden, wenn diese die entsprechenden Grenzwerte nicht überschreiten. Solche Einzelraumfeuerungsanlagen sind z.B. Öfen, Kaminöfen, Kamineinsätze und Kachelofeneinsätze, in denen feste Brennstoffe wie z.B. Holz verbrannt werden, die zusätzlich zu einer primären Erstheizquelle (z. B. Öl-, Gas- oder Elektroheizung) betrieben werden.
Hat der Betreiber keinen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte, sind diese bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten entweder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem aktuellen Stand der Technik nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder alternativ die Einhaltung der Grenzwerte durch eine aufwendige Abbrandphasenmessung nachzuweisen.
Einzelraumfeuerungsanlagen, die im Zeitraum 01.01.1985 bis 31.12.1994 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind bis zum 31.12.2020 nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die betreffenden Betreiber darüber bereits im Vorfeld informiert.
Wird eine entsprechende Einzelfeuerstätte nicht bis zum 31.12.2020 erneuert bzw. nachgerüstet und kommt der Betreiber seiner Nachweispflicht nicht nach, so werden Verfahrensschritte zur Außerbetriebnahme eingeleitet werden müssen.
Sollten Sie Klärungsbedarf haben, so können Sie sich unmittelbar an ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.
Verbandsgemeindeverwaltung
Höhr-Grenzhausen
-Ordnungsbehörde-
Rathausstraße 48
56203 Höhr-Grenzhausen