Allgemeinverfügung des Westerwaldkreises zur Anordnung von zusätzlichen Schutzmaßahmen
Nachdem die Inzidenz-Zahlen sowohl in Rheinland-Pfalz als auch im Kreis stabil über der Marke 50 sind, hat der Westerwaldkreis nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Sie wird morgen in der Westerwälder Zeitung veröffentlicht und gilt ab Mittwoch 0:00 Uhr vorläufig bis 28. März. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier:
Die Änderungen im Überblick:
- Der Einzelhandel ist grundsätzlich geschlossen. Ausgenommen sind: Geschäfte für Lebensmittel und Getränke, Drogerien, Babyfachmärkte, Wochenmärkte (soweit Angebot dem zulässigen Einzelhandelssortiment entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetreibe, Gartenbaumärkte.Für die übrigen gewerblichen Einrichtungen gilt: Terminshopping mit einem Kunden oder einer Kundin pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche.
- Amateur- und Freizeitsport ist in Einzelsportarten nur im Freien mit max. 5 Personen aus 2 Hausständen erlaubt. Das Abstandsgebot gilt während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport kann nur in Gruppen bis 20 Kindern bis 14 Jahren plus Trainer im Außenbereich stattfinden. Das Abstandsgebot gilt während des gesamten Trainings.
- Probe-/Auftrittsbetrieb in der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
Vollständige Version der Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung des Westerwaldkreises vom 15.03.2021 zur Anordnung von zusätzlichen Schutzmaßahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Kreisverwaltung erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 23 der Siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 05. März 2021, in der aktuell gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung:
1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung (17. CoBeLVO), da landesweit die 7-Tage- Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 gestiegen ist und im Westerwaldkreis die 7-Tage- Inzidenz ebenfalls den Wert von 50 übersteigt.
2. Abweichend von § 5 der 17. CoBeLVO sind gewerbliche Einrichtungen, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 17. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 17. CoBeLVO. Die Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden. Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten regelmäßig zu lüften. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Von der Schließung nach Ziffer 2 ausgenommen sind lediglich
- a) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
- b) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- c) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- d) Tankstellen,
- e) Banken und Sparkassen, Poststellen,
- f) Reinigungen, Waschsalons,
- g) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
- h) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- i) Großhandel,
- j) Blumenfachgeschäfte,
- k) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.
4. Bietet eine Einrichtung neben den in Ziffer 3 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.
5. In den Einrichtungen nach Ziff. 3 gelten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt nicht
- 1. auf Wochenmärkten gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie
- 2. in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
6. Abweichend von § 10 Abs. 1, Abs. 2 17. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während des gesamten Trainings.
7. Entgegen § 15 Abs. 2 17. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
8. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) und tritt daher am 17.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
9. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 28.03.2021.
Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefonnummer: 02602/1240; E-Mail: kreisverwaltung@westerwaldkreis.de) eingesehen werden.
Hinweise:
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen in dieser Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
- Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des
- § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 15. CoBeLVO.
- Es bleibt vorbehalten, diese Allgemeinverfügung aufgrund erneuter Risikoeinschätzung zu ändern, zu verlängern oder um weitere Anordnungen zu ergänzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: westerwaldkreis@poststelle.rlp.de erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.westerwaldkreis.de > Datenschutz > Elektronische Kommunikation aufgeführt sind.
Montabaur, den 15. März 2021
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Achim Schwickert
Landrat
1 Vgl. Artikel 3 Nr. Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).