Corona-Virus

Achtundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland Pfalz
(28. CoBeLVO) Vom 23. November 2021


Corona-Verordnung (aktuellste Version zuerst)




Impfbus Rheinland-Pfalz 
https://corona.rlp.de/de/impfen/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz/



Die wichtigsten Eckpunkte der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung

https://corona.rlp.de/

Ablösung bisheriges Warnstufensystem: Das bisher geltende Warnstufensystem anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ (bezogen auf ein Versorgungsgebiet) und „Anteil Intensivbetten“ (prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten in RP) wird nicht fortgeführt. Stattdessen ist nach der 28. CoBeLVO nunmehr allein die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ (= Zahl der neu aufgenommenen Hospiltalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen.

Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen: Die bisherige Möglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten, wird eingeschränkt: Die Maskenpflicht entfällt für die genannten Mitarbeiter*innen nur dann, wenn diese geimpfte oder genesene Personen sind (ohne dass dann allerdings ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss).

Änderungen bei Testpflicht (§ 3 Abs. 5): Für die in der 28. CoBeLVO an den verschiedenen Stellen angeordnete Testpflicht kann diese nun nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines (professionellen) Schnelltests durchgeschultes Personal (und keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test.

Ausnahme (hier auch Selbsttests unter Aufsicht möglich):

  • Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre
  • Testung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, diese ist aber nicht in der 28. CoBeLVO sondern in § 28 b IfSG geregelt.

Einführung 2G-Regelung: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte Personen sind. Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (nicht älter als 24 Stunden).

Die vorstehend aufgezeigte 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen mit Einlasskontrolle
  • Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen und Mensen sowie Versorgung von Berufskraftfahrer*innen in Autobahnraststätten)
  • in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen
  • Teilnahme an Reisebus- oder Schiffsreisen
  • für Kunden*innen bei körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport u Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)
  • für Kunden*innen bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
  • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
  • Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
  • Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
  • Innenbereich von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten u.ä.
  • außerschulische Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
  • Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
  • Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten

Sonderregelung für standesamtliche Trauungen: Hier gilt die 2G-Regelung nicht. Es gelten hier die Testpflicht und – außer für die Eheschließenden - die Maskenpflicht.

Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen: Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt jetzt auch die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 (Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf). Studierende an Hochschulen, die nicht genesene oder geimpfte Personen sind, müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf). Die bisherige Privilegierung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, ist entfallen.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Ministerrates tritt die Verordnung am Mittwoch in Kraft und wird bis zum 15. Dezember 2021 gelten.


Aktuelle Fallzahlen in Rheinland-Pfalz

Zu den aktuellen Fallzahlen

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