Kreisverwaltung

Geflügelpest - Generelle Stallpflicht im Westerwaldkreis


Keine gute Nachricht für die Halter von Freilandgeflügel und ihr Federvieh: Wegen der Aviären Influenza (Geflügelpest) gilt im gesamten Gebiet des Westerwaldkreises eine generelle Aufstallungspflicht für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Strauße, Wachteln, Enten und Gänse. Dies regelt eine Allgemeinverfügung, welche von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises erlassen wurde.

Jeoch bedeutet das nicht zwingend eine Einsperrung im geschlossenen Stall. Vielmehr legt die betreffende Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung fest, dass die Tiere auch in einem Auslauf gehalten werden dürfen. Allerdings muss das Eindringen von Wildvögeln unterbunden werden. Ein vogeldichter Auslauf ist deshalb nach oben mit einer überstehenden, dichten Abdeckung sowie nach allen Seiten mit einem engmaschigen Gitter zu versehen.

Wolfram Blecha, Leiter des Veterinäramtes der Kreisverwaltung: „Es muss unbedingt verhindert werden, dass das Hausgeflügel mit Wildvögeln, deren Kot oder mit verunreinigtem Wasser in Kontakt kommt.“ Deshalb ist laut Blecha strikt darauf zu achten, dass die Tierhalter die Ställe und Ausläufe nur mit separater Schutzkleidung betreten. Zudem sind Futter, Einstreu und Geräte vor einer Verunreinigung durch Wildvögel zu schützen und entsprechend zu lagern.

Zu dem jetzigen Schritt sah sich die Verwaltung veranlasst, nachdem vor wenigen Tagen erste Fälle der sogenannten „Geflügelpest“ im Westerwaldkreis aufgetreten sind: An zwei Seestandorten im Kreisgebiet wurde das für Geflügel sehr ansteckende Virus H5N1 bei verendeten Wildvögeln, vom Friedrich-Loeffler-Instiut (FLI) als Nationales Referenzlabor, nachgewiesen.

Täglich werden aus diversen Bundesländern neue Fälle bei Wildvögeln gemeldet. Eine Übertragung des H5N1-Virus auf den Menschen ist laut Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz nicht bekannt.

Die Kreisverwaltung weist die Geflügelhalter darauf hin, dass es nicht bei der Anordnung der Einsperrung bleibt, sondern diese ab sofort streng überwacht werden. Für Zuwiderhandlungen hat der Gesetzgeber empfindliche Bußgelder festgesetzt. Dies gilt auch für Halter von Geflügel und anderem Vieh, die entgegen der Vorschrift, ihren Tierbestand nicht bei der Kreisverwaltung angezeigt haben.

Zur Dauer der Stallpflicht – so Blecha – ist derzeit keine Aussage möglich. „Dies hängt von der weiteren Entwicklung des Seuchengeschehens ab.“

In Anbetracht der akuten Seuchengefahr rät die Kreisverwaltung den Geflügelhaltern, ihren Tierbestand intensiv zu beobachten und bei gehäuften Todesfällen sowie bei Krankheitsanzeichen wie Teilnahmslosigkeit, Gleichgewichtsstörungen, Atemnot, Augenausfluss oder Durchfall umgehend einen Tierarzt einzuschalten. Dieser zeigt den Seuchenverdacht, sofern er ihn nicht ausschließen kann, beim Veterinäramt an.

Tot aufgefundene Wasservögel und Greifvögel sollten vorsichtshalber nicht angefasst und umgehend der Kreisverwaltung zwecks Untersuchung gemeldet werden. Sonstige Vögel sind nur bei Mehrfachfunden zu nennen. Das Veterinäramt ist jederzeit per E-Mail unter tiergesundheit@westerwaldkreis.de sowie täglich von 9-12 Uhr unter der Telefon-Nummer 02602 124-555 zu erreichen und steht auch bei Fragen zur Verfügung.

Die Allgemeinverfügung, weitere Informationen zur bundesweiten Risikoeinschätzung des FLI, sowie allgemeine Informationen des Robert-Koch-Institutes zur „Geflügelpest“ finden die Bürgerinnen und Bürger auf der Homepage der Kreisverwaltung unter www.westerwaldkreis.de.

 

Hintergrund:

Die für Geflügel sehr ansteckende aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Krankheitsverläufen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreiten können. Die seit dem 21.04.2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer verschiedenen Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthalten Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

BUZ: Die Aufstallungspflicht kann auch mit einem vogeldichten Auslauf erfüllt werden. Im Falle dieser Gänse- und Entenhaltung wäre zusätzlich zu dem Gitter noch ein dichtes, überstehendes Dach erforderlich.