Brandschutz

Hinweise zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von älteren Einzelfeuerungsanlagen (Errichtung bis zum 1.03.2010


Liebe Bürgerinnen und Bürger,

sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV).
Ältere Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV). 

Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nicht durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte qualitätsgesicherte Messung nachgewiesen werden können - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die folgende Tabelle gibt hierzu eine Übersicht.

Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen:

Zeitpunkt der Errichtung

Zeitpunkt der Nachrüstung  oder Außerbetriebnahme

Vor dem 1. Januar 1975  oder Datum nicht feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis 21.03.2010

31.12.2024


Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:

  • Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung
  • Badeöfen
  • Offene Kamine
  • Grundöfen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas – siehe unten)
  • „Historische Öfen“ die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden


Es ist uns bewusst, dass wir alle gerade in den aktuellen Zeiten - mit ungewisser Gasversorgung und stark ansteigenden Energiekosten - vor großen Herausforderungen stehen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt werden. 

Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten - insbesondere beim Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas - eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können. 

Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Ihre Anlage ist keine Müllverbrennungsanlage!

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne auf die Broschüren „Neue Vorschriften für Heizungsanlagen & Co“ und „Effizient Heizen mit Holz und Sonne“ http://www.mkuem.de/ aufmerksam machen, in denen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gern stehen Ihnen auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Auskunft zur Verfügung.

Ihre
Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen
Fachbereich Ordnung u. Soziales