Verbandsgemeinde

Rechtsverordnung nach § 12 (2)  Landesgesetzes 

Rechtsverordnung nach § 12 (2) des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte über die Festsetzung eines Marktsonntages in der Stadt Höhr-Grenzhausen 

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Stadt Höhr-Grenzhausen folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Für die Stadt Höhr-Grenzhausen wird der Sonntag am 04.06.2023 als Marktsonntag festgelegt.

§ 2

  1. An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
  2. An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Stadt Höhr-Grenzhausen durchgeführt werden.
  3. Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.

§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

56203 Höhr-Grenzhausen, 31.01.2023

Verbandsgemeindeverwaltung
- Ordnungsbehörde -
gez. Thilo Becker, Bürgermeister