Landesverordnung zum Download
Die aktuelle Coronaverordnung und Ihre Ergänzungen
(aktuellste Version zuerst)
Тридцять третій Указ про контроль коронавірусу (33-й CoBeLVO) від 1 квітня 2022 року.
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Corona-Regeln im Überblick
Was gilt ab dem 1. Oktober 2022?
Die 34. CoBeLVO beruht auf dem durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 neu gefassten § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Durch § 28b Abs. 1 IfSG gelten einige Schutzmaßnahmen nun bundesweit. Mit der 34. CoBeLVO (im Zusammenspiel mit den bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen) werden im Wesentlichen die Schutzmaßnahmen fortgeführt, die bereits nach der 33. CoBeLVO galten. Die Schutzmaßnahmen dienen der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastruktur.
Die nach § 28b Abs. 1 IfSG bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen sind in der 34. CoBeLVO nicht nochmals klarstellend geregelt, werden jedoch in der folgenden Darstellung der Schutzmaßnahmen aufgeführt.
Die Regelungen der 34. CoBeLVO und des § 28b Abs. 1 IfSG beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht und Testpflicht als zentrale Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in ausgewählten Bereichen, in denen sich besonders vulnerable Personen aufhalten (z.B. Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen) oder typischerweise eine Vielzahl an Personen auf engstem Raum zusammentreffen (z.B. öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr).
Nähere Einzelheiten zu den Absonderungsregelungen finden Sie hier.
Allgemeines
Geltungsdauer der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Die 34. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (34. CoBeLVO) ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 30. November 2022. Die 34. CoBeLVO finden Sie hier.
Wo und für wen gilt die Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht gilt nur noch in bestimmten Bereichen (siehe nachfolgende Auflistung).
Einrichtungen des Gesundheitswesens
In folgenden Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens ist eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) zu tragen:
- in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, für die dort tätigen Personen sowie die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu behandelnden Personen),
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen sowie in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe für alle Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher,
- in Einrichtungen für ambulantes Operieren für alle Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher,
- in Dialyseeinrichtungen für alle Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher,
- in Tageskliniken für alle Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher,
- in sonstigen Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorstehend genannten Einrichtungen vergleichbar sind, für alle Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher,
- in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, für alle Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher,
- in Einrichtungen der Rettungsdienste für alle Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher.
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für behinderte Menschen
In folgenden Einrichtungen oder Unternehmen oder bei der Erbringung folgender Tätigkeiten ist eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) zu tragen
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen für die dort tätigen Personen sowie die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu betreuenden Personen),
- im Rahmen der Tätigkeit ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen, für die dort tätigen Personen (nicht aber für die zu betreuenden Personen),
- im Rahmen der Tätigkeit ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen (dies gilt nicht für Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI oder Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX), für die dort tätigen Personen (nicht aber für die zu betreuenden Personen)
Öffentliche Verkehrsmittel
Des Weiteren gilt die Maskenpflicht
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
- für Fahrgäste, Kontroll- und Servicepersonal sowie Fahr- und Steuerpersonal FFP2-Maske (oder vergleichbar) oder medizinische Gesichtsmaske
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs
- für Fahrgäste, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, FFP2-Maske (oder vergleichbar)
- für Fahrgäste, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal FFP2-Maske (oder vergleichbar) oder medizinische Gesichtsmaske
Das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal unterliegt der Maskenpflicht allerdings nur dann, wenn es tätigkeitsbedingt physischen Kontakt zu anderen Personen hat.
Ausnahmen der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht für
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Wie kann ich die Maskenpflicht erfüllen?
Was für eine Maske muss ich tragen, wenn die Maskenpflicht gilt?
Die Art der zulässigen Maske (FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske) hängt davon ab, für welche Einrichtung oder welchen Bereich die Maskenpflicht angeordnet wurde (siehe unter „Wo und für wen gilt die Maskenpflicht?“). Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Erfüllung der Maskenpflicht in keinem Fall ausreichend. Die Masken müssen Mund und Nase beim Tragen ausreichend bedecken.
Was sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) und FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards?
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) sind Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie verfügen über ein CE-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung und erfüllen den Standard EN 14683:2019-10. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.
FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen vor allem die Maskenträgerin bzw. den Maskenträger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%, FFP3 Masken von mind. 99%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2- und FFP3-Masken haben eine CE-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Sie erfüllen den Standard EN 149:2001+A1:2009. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben. FFP2- oder FFP3-Masken mit einem Ventil erfüllen die Anforderung einer angeordneten Maskenpflicht nicht.
Masken eines vergleichbaren Standards sind insbesondere Maske des Standards CPA (entsprechend CPA Grundsatz). Weitere Informationen zu medizinischen Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie deren Verwendung finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Eine Teststelle in Ihrer Nähe finden Sie in der aktuellen Übersicht hier - jetzt mit vereinfachter Suchfunktion und kartografischer Darstellung!
Wo und für wen gilt die Testpflicht?
Die Testpflicht gilt in folgenden Einrichtungen oder bei der Erbringung folgender Tätigkeiten:
1. in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, für die dort tätigen Personen sowie die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu behandelnden Personen),
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für
- asymptomatische Personen, die über einen Impfnachweis nach § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis nach § 22 a Abs. 2 IfSG verfügen,
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten Personen betreten (z.B. Paketboten),
- Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Rahmen eines Einsatzes und
- Beschäftigte der Einrichtung im Rahmen der Arbeitsquarantäne nach § 1 Abs. 2 der Absonderungsverordnung vom 29. April 2022 in der jeweils geltenden Fassung.
2. in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen für die dort tätigen Personen sowie die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu betreuenden Personen),
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten Personen betreten (z.B. Paketboten),
- Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Rahmen eines Einsatzes und
- Beschäftigte der Einrichtung im Rahmen der Arbeitsquarantäne nach § 1 Abs. 2 der Absonderungsverordnung vom 29. April 2022 in der jeweils geltenden Fassung.
3. im Rahmen der Tätigkeit ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen, für die dort tätigen Personen (nicht aber für die zu betreuenden Personen),
4. im Rahmen der Tätigkeit ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen (dies gilt nicht für Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI oder Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX), für die dort tätigen Personen (nicht aber für die zu betreuenden Personen)