Wofür genau werden die WKB erhoben?

  • Leistungsbeschreibung

    Die WKB werden für Ausbaumaßnahmen von öffentlichen zum An­bau bestimmten Verkehrs­anlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) erhoben. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneue­rung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben. 

    Von einem „Vollausbau“ wird dann ge­sprochen, wenn gleichzeitig alle Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage (Fahrbahn, Geh­wege sowie die Anlagen zur Straßenbeleuchtung und Stra­ßenoberflächenentwässerung) ausgebaut werden.

    Eine Ausbaubeitragspflicht besteht aber auch dann, wenn statt der kompletten Verkehrsan­lage lediglich eine Teileinrichtung ausgebaut wird. Liegt ein beitragspflichtiges Grundstück an einer „klassifizierten Straße“ (Kreisstraße, Landesstraße oder Bundesstraße), so wird nur der ausbaubeitragsfähige Auf­wand für den Ausbau der Gehwege mit deren Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen entlang dieser Straßen auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

    Für reine Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen (kleinere Reparaturen) an öffentlichen Verkehrsanlagen können keine WKB erhoben werden. Die hierfür anfallenden Kosten trägt die Kommune selbst.

    Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Verkehrsanlagen (z.B. in Neubau­gebieten) können ebenfalls keine WKB erhoben werden. Dieser Aufwand muss nach gesetz­licher Vor­ga­be durch Erschließungsbeiträge der Anlieger der neuen Verkehrsanlage refinanziert wer­den.

    Der Wiederkehrende Beitrag ist keine zusätzliche Abgabe, sondern stellt lediglich eine an­dere Form der Kostenverteilung dar.

    Es handelt sich beim WKB auch nicht um eine Steuer, denn anders als bei Steuern wird der WKB nur erhoben, wenn auch eine öffentliche Verkehrsanlage tatsächlich ausgebaut wird. Der WKB darf dann auch nur „zweckgebunden für diese Investition“ verwendet werden.


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