Wer ist zahlungspflichtig für den WKB?

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gemeinden beteiligen sich zu einem festgelegten Anteil an den gesamten ausbaubei­tragsfähigen Kosten (= Gemeindeanteil). Dieser ist für jede Abrechnungseinheit individuell in der entsprechenden Satzung festgelegt. 

    Beispiel:

    Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit II (Grenzhausen) der Stadt Höhr-Grenzhau­sen beträgt 40%. Die verbleibenden 60 % der ausbaubeitragsfähigen Kosten werden auf die Eigentümer(innen) der beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. 

    Beitragsschuldner ist, wer bei der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer(in) oder dinglich Nutzungsberechtigte(r) des Grundstückes ist. Dazu zählt u.a. ein im Grundbuch ein­getragenes Erbbau- oder Nießbrauchrecht. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohn­ungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentü­mer(innen) nur entsprechend ihrem/ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. Mehrere Bei­tragsschuldner sind Gesamtschuldner.

    Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde / Stadt stehen (z. B. Gemeindehaus, unbebaute Grundstücke im Neubaugebiet, Fest-/Kirmesplatz, etc.) werden ebenfalls mit dem WKB be­legt.


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