Wer ist zahlungspflichtig für den WKB?
Leistungsbeschreibung
Die Gemeinden beteiligen sich zu einem festgelegten Anteil an den gesamten ausbaubeitragsfähigen Kosten (= Gemeindeanteil). Dieser ist für jede Abrechnungseinheit individuell in der entsprechenden Satzung festgelegt.
Beispiel:
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit II (Grenzhausen) der Stadt Höhr-Grenzhausen beträgt 40%. Die verbleibenden 60 % der ausbaubeitragsfähigen Kosten werden auf die Eigentümer(innen) der beitragspflichtigen Grundstücke verteilt.
Beitragsschuldner ist, wer bei der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer(in) oder dinglich Nutzungsberechtigte(r) des Grundstückes ist. Dazu zählt u.a. ein im Grundbuch eingetragenes Erbbau- oder Nießbrauchrecht. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer(innen) nur entsprechend ihrem/ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde / Stadt stehen (z. B. Gemeindehaus, unbebaute Grundstücke im Neubaugebiet, Fest-/Kirmesplatz, etc.) werden ebenfalls mit dem WKB belegt.