Wann, in welchen Abständen und in welcher Höhe wird der WKB erhoben?
Leistungsbeschreibung
Der WKB wird - grundsätzlich - jährlich für den in dem entsprechenden Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ermittelt. Der Beitragsanspruch entsteht jeweils zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Der zu zahlende WKB wird frühestens im Folgejahr (aber spätestens nach 4 Jahren) durch einen „Beitragsfestsetzungsbescheid“ angefordert.
WKB müssen nur gezahlt werden, wenn in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet, in dem sich das beitragspflichtige Grundstück befindet, im Kalenderjahr auch tatsächlich beitragsfähige Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen durchgeführt und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der WKB ist für die Kommunen nicht als „Spardose“ zu betrachten, in der Ausbaubeiträge für künftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können. Maßgeblicher Überprüfungsstichtag ist immer der 31.12. des abgelaufenen Jahres.
Die Höhe des WKB hängt neben der jeweiligen Grundstücksgröße und baulichen Nutzungsmöglichkeit von dem im jeweiligen Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ab. Es kommt deshalb zu keiner jährlich gleichbleiben Beitragsbelastung. In Jahren, in denen die Gemeinde viel in den Ausbau ihrer Verkehrsanlagen investiert hat, fällt der WKB entsprechend hoch aus. Für die Jahre, in denen keine Ausbaukosten anfallen, ist auch kein Ausbaubeitrag zu zahlen.
Über die anstehenden Maßnahmen wird immer im Vorfeld im Kannenbäckerland-Kurier informiert.