Wann, in welchen Abständen und in welcher Höhe wird der WKB erhoben?

  • Leistungsbeschreibung

    Der WKB wird - grundsätzlich - jährlich für den in dem entsprechenden Jahr tatsächlich an­ge­fallenen Investitionsaufwand ermittelt. Der Beitragsanspruch entsteht jeweils zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Der zu zahlende WKB wird frühestens im Folgejahr (aber spätes­tens nach 4 Jahren) durch einen „Beitragsfest­setzungs­bescheid“ angefordert.

    WKB müssen nur gezahlt werden, wenn in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet, in dem sich das beitragspflichtige Grundstück befindet, im Kalenderjahr auch tatsächlich beitragsfähige Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen durchgeführt und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der WKB ist für die Kommunen nicht als „Spardose“ zu betrachten, in der Ausbaubeiträge für künftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt wer­den können. Maßgeblicher Überprüfungsstichtag ist immer der 31.12. des abgelaufenen Jah­res.

    Die Höhe des WKB hängt neben der jeweiligen Grundstücksgröße und baulichen Nutzungs­möglichkeit von dem im jeweiligen Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ab. Es kommt deshalb zu keiner jährlich gleichbleiben Beitragsbelastung. In Jahren, in denen die Gemeinde viel in den Ausbau ihrer Verkehrsanlagen investiert hat, fällt der WKB entspre­chend hoch aus. Für die Jahre, in denen keine Ausbaukosten anfallen, ist auch kein Ausbau­beitrag zu zahlen. 

    Über die anstehenden Maßnahmen wird immer im Vorfeld im Kannenbäckerland-Kurier informiert.


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