Wie ermittelt sich die Zahl der Vollgeschosse bzw. der Vollgeschosszuschlag?
Leistungsbeschreibung
Bei der Ermittlung der jeweiligen Zahl der (baurechtlich zulässigen) Vollgeschosse auf einem ausbaubeitragspflichtigen Grundstück zählen nur die Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Diese Ermittlung findet vorrangig nur dann statt, wenn das Grundstück sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, denn dort ist bereits die mögliche rechtlich zulässige Zahl der Vollgeschosse regelmäßig festgesetzt.
Ein Dachgeschoss ist demnach ein Vollgeschoss, wenn es über ¾ oder mehr der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweist. Berücksichtigt wird jedoch nur die Fläche, die eine Höhe von mindestens 2,30 Meter misst.
Ein Keller ist ein Vollgeschoss, wenn seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt und wenn die Geschosshöhe 2,30 Meter beträgt.
Ein gegenüber mindestens einer Außenwand eines Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (sogenanntes „Staffelgeschoss“) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel (75 %) der Brutto-Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses hat.
Die Höhe der einzelnen Geschosse wird nach der Landesbauordnung von der Oberkante des Rohfußbodens bis zur Oberkante des Rohfußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zu der Oberkante der Tragkonstruktion, gemessen.
Die Landesbauordnung sieht keine halben Vollgeschosse vor. Im Sinne der Landesbauordnung gibt es demnach keine eineinhalbgeschossigen Gebäude.
Beachten Sie bitte, dass sich der Vollgeschosszuschlag auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und sich nicht nur auf die Wohnfläche des jeweiligen Gebäudes bezieht. Die Vollgeschosszahl können Sie auch aus der Baugenehmigung Ihres Hauses ersehen.