Wann und wie wird der WKB zur Zahlung fällig?

  • Leistungsbeschreibung

    Nach den Bestimmungen des KAG Rheinland-Pfalz entsteht der Anspruch auf den WKB mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Der WKB wird dementspre­chend für das abgelaufene Jahr frühestens jeweils im darauffolgenden Jahr endgültig abge­rechnet.

    Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Der Gesetzgeber hat bundeseinheitlich bestimmt, dass ein form- und fristgerechter Wider­spruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass die Vollziehung des Beschei­des nicht gehemmt wird und der angeforderte Betrag pünktlich und vollständig zu zahlen ist.

    Der durch den Bescheid angeforderte wiederkehrende Beitrag ist grundsätzlich – in einer Summe – bis zu dem angegebenen Fälligkeitstermin zu zahlen. Sowohl die Höhe der WKB-Beitragsforderung(en) als auch der Fälligkeitszeitpunkt ist von Jahr zu Jahr unterschiedlich. Zudem wird es Jahre geben, in denen keine Straßenausbaumaßnahmen erfolgen und somit kein WKB erhoben wird. 


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