Wann und wie wird der WKB zur Zahlung fällig?
Leistungsbeschreibung
Nach den Bestimmungen des KAG Rheinland-Pfalz entsteht der Anspruch auf den WKB mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Der WKB wird dementsprechend für das abgelaufene Jahr frühestens jeweils im darauffolgenden Jahr endgültig abgerechnet.
Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Der Gesetzgeber hat bundeseinheitlich bestimmt, dass ein form- und fristgerechter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass die Vollziehung des Bescheides nicht gehemmt wird und der angeforderte Betrag pünktlich und vollständig zu zahlen ist.
Der durch den Bescheid angeforderte wiederkehrende Beitrag ist grundsätzlich – in einer Summe – bis zu dem angegebenen Fälligkeitstermin zu zahlen. Sowohl die Höhe der WKB-Beitragsforderung(en) als auch der Fälligkeitszeitpunkt ist von Jahr zu Jahr unterschiedlich. Zudem wird es Jahre geben, in denen keine Straßenausbaumaßnahmen erfolgen und somit kein WKB erhoben wird.