Straßenreinigung durch öffentliche Institutionen durchführen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Pflicht zur Straßenreinigung für Sie als Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde festgelegt. Gemeinden können die Verantwortung zur Reinigung der Straßen den Anliegern übertragen. Alternativ kann die Gemeinde die Straßen selbst reinigen und die damit verbundenen Kosten auf Sie als Anlieger umlegen.

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen

    Die Straßenreinigungspflicht ist in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen den Grundstückseigentümer durch Satzung übertragen.

    Aufgrund der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der einzelnen Ortsgemeinden ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, regelmäßig die vor seinem Grundstück gelegene Straße einschließlich der Gehwege/Parkstreifen sowie die Straßenrinne von Kehricht, Schlamm, Gras und sonstigem Unrat zu reinigen.

    Dies hat nach Möglichkeit zu den in den Satzungen angegebenen Zeiten zu erfolgen, insbesondere aber vor den Sonn- und Feiertagen sowie direkt nach sonstigen starken Verunreinigungen (z.B. Stürme, Gewitter etc.). Bei der Reinigung ist das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle und Sinkkästen verboten.

    Die Grundstückseigentümer sollten hierbei auch daran denken, das Gras und Moos in den Straßenrinnen zu entfernen. Durch den Wildwuchs in der Rinne kann diese ihre Funktion nicht mehr erfüllen und bei starkem Regen wird der Niederschlag nicht mehr in die Kanalisation abgeleitet.

    In diesem Zusammenhang weisen wir noch darauf hin, dass die Grundstückseigentümer Sträucher, Äste und Zweige von Pflanzen regelmäßig zurückschneiden müssen, die von ihren Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum (Fahrbahnen und Gehwege) hineinragen oder die Sicht auf Verkehrs- und Straßennamenschilder verdecken (Stichwort "Verkehrssicherungspflichten-der Grundstückseigentümer" und mögliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen der Geschädigten). Hierbei muss über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m und über Gehwegen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m freigeschnitten werden.


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Zuständige Abteilungen