Wer ist für die Verlegung der Einfassungsplatten zuständig und welche Vorschriften bestehen bezüglich der Errichtung von Grabmal/Grabplatte?
Leistungsbeschreibung
Der zur Unterhaltung Verpflichtete hat einen Steinmetz mit der Verlegung der Einfassungsplatten zu beauftragen.
Diese müssen spätestens 4 Wochen nach der Bestattung/Beisetzung bzw. nach Erhalt des Gebührenbescheides verlegt sein.
Die Errichtung und Änderung von Grabmalen etc. bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung welcher ein entsprechender Antrag zugrunde liegt (Dieser liegt i.d.R. dem Steinmetz vor, wird von ihm ausgefüllt und an die Verbandsgemeinde weitergeleitet).
Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen ist nur Gewerbebetreibenden gestattet, die für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.