Rechtsverordnung


Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Höhr-Grenzhausen folgende Rechtsverordnung erlassen:

 

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Höhr-Grenzhausen dürfen am Sonntag 08. September 2019 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

(1) Werden am verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer beschäftigt, so sind diese nach § 13 Abs. 2 LadöffnG von der Arbeit freizustellen.

 

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

 

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

 

 

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist gemäß § 13 Abs. 5 LadöffnG verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 08.09.2019 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Kontrollierenden Personen ist das vorstehend angeführte Verzeichnis auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.

 

 

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

 

 

§ 5

(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG mit bis zu 2.000 Euro geahndet. In den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 a LadöffnG mit bis zu 5.000 Euro.

 

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

(3) Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter am Sonntag kann nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

 

(4) Zuwiderhandlungen gegen § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 Ziffer 6 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

 

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntgabe in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

 

56203 Höhr-Grenzhausen, 22.07.2019
   Verbandsgemeindeverwaltung
           - Ordnungsbehörde –

              gez. Thilo Becker

                Bürgermeister