Allgemeinverfügung des Westerwaldkreises zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
g. Spielplätze.
2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.
3. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.
4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
5. Verboten sind
a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
b. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig
7. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.
8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
10. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.
Begründung
Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen.
Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 getroffen werden.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rheinland-Pfalz grenzt an mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene Gebiete (im Norden Kreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen, im Süden an das Departement Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt.
Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.
Zu Ziff. 1 - 5
Die Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier eine Vielzahl von Menschen aufeinander treffen und eine weitere Übertragung der Krankheit ermöglicht wird.
Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die in Ziffer 3 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. Dabei soll der Aufenthalt zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs ermöglicht werden.
Zu Ziff. 6
Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veranstaltungen abzusehen.
Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentliche und nicht-öffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen.
Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2530) ermöglicht § 28 Abs. 1 IfSG die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen gerechtfertigt.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: westerwaldkreis@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.westerwaldkreis.de > Impressum > Elektronische Kommunikation aufgeführt sind.
Montabaur, 17. März 2020
Achim Schwickert
Landrat