Schutzmaßnahmen sollen Zahl der Neuinfektionen reduzieren
Die ergänzenden Vorschriften sind in einer Allgemeinverfügung zusammengefasst, die Landrat Schwickert mit Wirkung ab dem 25. März 2021, 0.00 Uhr, erlassen hat. Die Inhalte der Allgemeinverfügung wurde durch das Land als Anlage zur 18. CoBeLVO vorgeben.
Gewerbliche Einrichtungen müssen wieder schließen und auf „Terminshopping“ umstellen
Gewerbliche Einrichtungen müssen grundsätzlich wieder für den Kundenverkehr schließen. Auch die Außengastronomie – sofern bereits geöffnet – muss wieder schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Auch zulässig ist das Öffnen für einzelne Kunden nach vorheriger Einzelterminvergabe unter bestimmten Auflagen. Von den Schließungen ausgenommen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.
Keine körpernahen Dienstleistungen und kein Mannschafts- und Kontaktsport
Körpernahe Dienstleistungen müssen wieder schließen, wenn das Abstandsgebot der Landesverordnung nicht eingehalten werden kann, bspw. in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Friseure dürfen geöffnet bleiben.
Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
Erstmals Ausgangssperre im Westerwaldkreis
Ab Mitternacht, 25. März 2021, gilt dann im gesamten Westerwaldkreis auch erstmals eine Ausgangssperre im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr am Folgetag. Das eigene Haus oder die eigene Wohnung darf in diesem Zeitraum dann nur mit triftigem Grund verlassen werden, wie z.B. zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder zur Inanspruchnahme von akut notwendigen medizinischen oder veterinärmedizinischen Versorgungsleistungen. Auch der Besuch von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sind während der Ausgangssperre gestattet. Erlaubt ist ebenfalls die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person). Die Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts „Jagd“ ist auch als Ausnahme zur Ausgangssperre geregelt.
Keine Änderungen bei Schulen und Kindertagesstätten
Diese Allgemeinverfügung berührt nicht die aktuell geltende Situation in Kitas und Schulen, da der Westerwaldkreis hier die zu erwartenden Regelungen des Landes RLP abwarten wird.
Keine Spielräume
Landrat Schwickert bedauert, dass die Westerwälderinnen und Westerwälder sich nunmehr wieder auf neue Regelungen einstellen müssen. „Aber wir haben leider keinerlei Spielräume. Die Vorgaben des Landes zwingen uns dazu, bei einer an drei Tagen hintereinander den Wert von 100 übersteigenden Inzidenz, die entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen“, so der Westerwälder Landrat. Schwickert appelliert an Bund und Land Maßnahmen zu finden, die den Menschen wieder Perspektiven bieten und aus dem Lockdown führen.
„Aber jetzt haben wir auch im Westerwaldkreis erst einmal die dritte Welle vor der Brust. Ich hoffe, dass wir diese auch wieder wie die ersten beiden Wellen einigermaßen glimpflich meistern.“ Dazu wiederholt der Landrat nochmals seine eindringliche Bitte: „Es ist für alle mühsam und viele können es nicht mehr hören, aber zum Selbstschutz und zum Schutz anderer und damit zur Eindämmung der Pandemie müssen wir uns solidarisch an die geltenden Regeln halten.“
Die neue Allgemeinverfügung tritt am 25. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis 11. April 2021. Die aktuelle Allgemeinverfügung ist unter www.westerwaldkreis.de einzusehen.
Bei Fragen zur Allgemeinverfügungen senden Sie bitte eine E-Mail an rechtsfragen.corona@westerwaldkreis.de.