Die sogenannten „Montagsspaziergänge“ finden bereits seit einigen Wochen in vielen Teilen Deutschlands statt und sind auch im Westerwaldkreis angekommen. Diese „Spaziergänge“ sind rechtlich als Versammlungen einzustufen und als solche durch das Grundgesetz geschützt. Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut. Für Versammlungen besteht daher keine Genehmigungspflicht, sondern lediglich eine Anmeldepflicht der Veranstalter. Dies gilt auch für die sog. „Spaziergänge“. Sie sind allerdings genauso zu behandeln wie alle andere Versammlungen, insbesondere dürfen sie nicht öffentliche Belange, wie die Gesundheit der Teilnehmer oder anderer Personen gefährden oder den Straßenverkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.
Die Erfahrungen der letzten Wochen zeigen, dass mündlich verhängte Anordnungen der Versammlungsbehörde, insbesondere bezüglich des Infektionsschutzes, nicht beachtet, Masken nicht getragen und auch der notwendige Abstand missachtet wurden. Darüber hinaus kam es im öffentlichen Verkehrsraum zu Situationen, in denen die „Spaziergänger“ selbst, aber auch unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.
Nachdem am vergangenen Montag erneut unangemeldete „Montagsspaziergänge“ im Westerwaldkreis stattfanden und Ansagen der Ordnungskräfte nicht gefolgt wurde, hat die Kreisverwaltung als zuständige Versammlungsbehörde reagiert und eine Allgemeinverfügung erlassen. In dieser Verfügung werden Auflagen zur Durchführung festgesetzt. Neben den ohnehin aktuell geltenden Regeln wie dem Abstandsgebot, wird zusätzlich auch eine generelle Maskenpflicht angeordnet.
Die Allgemeinverfügung war in dieser Form u.a. auch deswegen notwendig geworden, weil die „Spaziergänge“ nicht – wie nach dem Versammlungsgesetz gefordert – von einem Versammlungsleiter angemeldet worden waren.
Eine Anmeldung hat den Vorteil, dass die Versammlung durch die behördliche Begleitung besser geschützt und so das Recht auf Versammlungsfreiheit garantiert bleibt. In einem gemeinsamen Vorgespräch wird in aller Regel der Ablauf der Versammlung erörtert. Dabei besteht von beiden Seiten die Möglichkeit der Abstimmung und Gestaltung der Versammlung, was letztendlich auch zur Sicherheit der Versammlungsteilnehmer beiträgt.
Daher appelliert die zuständige Dezernentin der Kreisverwaltung, Lilo Kohl, nochmals an die „Spaziergänger“ die Versammlung bei der Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung anzumelden. Weitere Informationen sowie ein Anmeldeformular sind online hier zu finden.
Sollten die Auflagen der Allgemeinverfügung jedoch nicht eingehalten werden, kann eine Versammlung aufgelöst werden.
„Solange die sogenannten „Montagsspaziergänge“ aber störungsfrei bleiben, ist der Versammlungsbehörde natürlich daran gelegen, die Lage ruhig zu halten und nicht durch Verbote oder Auflösungen die gesellschaftliche Debatte über die Corona-Maßnahmen weiter anzuheizen“, macht die zuständige Dezernentin der Kreisverwaltung nochmals deutlich.
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Allgemeinverfügung im Westerwaldkreis - Kreisverwaltung des Westerwaldkreises