Das Bürgerbüro informiert: Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr


Worum geht es § 58 c Absatz 2 SG?

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden personenbezogene Daten (Vorname, Familienname, gegenwärtige Anschrift) bereitgestellt, sofern kein Widerspruch gegen die Datenübermittlung eingelegt wurde.

 

Wer ist betroffen, § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz (SG)?

  • Personen mit der deutschen Staatsangehörigkeit,
  • die im nächsten Jahr volljährig werden.

Sobald die Vollendung des 18. Lebensjahres eingetroffen ist, steht dem Personalmanagement der Bundeswehr keine Übermittlung mehr zu.

 

Welche Wirkung hat der Widerspruch?

Der Widerspruch hat nur eine einzige Wirkung: Die oben genannte Personengruppe bekommt kein „Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ zugesandt. Keinerlei Wirkung hätte ein solcher Widerspruch, falls der Gesetzgeber die Aussetzung der Wehrpflicht beendet und der Pflicht-Wehrdienst dann wieder gelebte Realität ist.

 

Wo ist der Widerspruch einzulegen?

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.