Corona

Einunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (31. CoBeLVO) vom 2. März 2022 


Die aktuelle Coronaverordnung und Ihre Ergänzungen (aktuellste Version zuerst)


Was ist Neu ab dem 4. März?

Im Rahmen des Perspektivplans für Rheinland-Pfalz erfolgen zum 4. März 2022 folgende Lockerungsschritte:


Entfallen der Testpflicht für Minderjährige

Soweit in bestimmten Bereichen, insbesondere im Freizeitbereich, eine Testpflicht vorgesehen ist (3G-Regelung) besteht diese ab dem 4. März 2022 nicht mehr für Minderjährige. Nicht-immunisierte Minderjährige haben somit auch ohne einen Testnachweis Zutritt.

Eine Ausnahme besteht allerdings bei Veranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden, hier ist die Testpflicht für nicht-immunisierte Minderjährige ausdrücklich angeordnet. Eine weitere Ausnahme besteht bei den Schultestungen, auch hier sind die Minderjährigen nicht von der Testpflicht befreit. Schließlich gilt die Testpflicht aufgrund der bundesgesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz (siehe „Arbeitsplatz“) noch für minderjährige Beschäftigte.


Gastronomie und Hotellerie
In der Gastronomie gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“). Dabei wird nicht mehr zwischen Innen-und Außengastronomie unterschieden. Die Maskenpflicht entfällt. In Abholsituationen gilt die 3G-Regelung nicht, hier gilt allerdings die Maskenpflicht.

In der Hotellerie gilt nun ebenfalls die 3G-Regelung statt der bisherigen 2G+-Regelung. Die Maskenpflicht entfällt. Auch Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten werden.


Sport
Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt ab dem 4. März 2022 einheitlich die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“).

Auch in Schwimm-und Spaßbädern, Thermen und Saunen gilt die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“). Die bisherige Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt.

Für den Profi- und Spitzensport gelten die allgemeinen Regelungen für den Sport.


Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden gilt die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“). Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung (siehe „2G-Regelung“). Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nicht-immunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen.

Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen sind mit maximal 60% der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Personen zulässig. Außerdem gilt bei diesen Veranstaltungen die Maskenpflicht.

Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden im Freien sind mit maximal 75% der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 25.000 Personen zulässig.

Clubs und Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. In diesen Einrichtungen gilt die 2G+-Regelung. Es haben demnach nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen Zutritt, die zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis verfügen (siehe „2G+-Regelung“). Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten hier nicht.


Dienstleistungen

Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“) statt der bisherigen 2G-Regelung. Es gilt weiterhin die Maskenpflicht, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt.  

Für Rehabilitationssport und Funktionstraining bestehen keine Einschränkungen.


Freizeit

In Freizeitparks, Kletterparks, auf Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“). Die Maskenpflicht entfällt.


Kultur

Für den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen, Zirkussen, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, gilt nunmehr einheitlich die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“).


Gottesdienste

Für Teilnahmen an Gottesdiensten entfällt die bisher geltende 3G-Regelung (Entfall der Testpflicht). Für Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen im Innenraum besteht weiterhin die Maskenpflicht; im Freien besteht keine Maskenpflicht.

Infektionsschutzkonzepte sind von den Glaubensgemeinschaften nicht mehr zu erstellen.

Corona-Regeln im Überblick rlp.de